Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Die verhaͤngten Geldstrafen verfallen 
dem Armenfonde des Ortes, an welchem der 
Straffaͤllige nach Artikel 8 als steuerpflichtig 
erklaͤrt ist. 
Der Serafoollzug ist dem einschlgigen 
Nentamt zu übertragen. 
C. Aeclamationsverfahren und Ucrviston der 
Steuerlisten. 
Art. 23. 
Gegen alle Beschlüsse des Sreueraus= 
schusses, sowie gegen die vom Rentamte vor- 
genommenen Steuerberechnungen ist Re- 
clamation zulässig. Das Recht der Re- 
elamation stehr sowohl dem Steuerpflich= 
tigen als dem Sctaatsanwalte zu. 
Alle Reclamgtionen sind bei Strafe 
des Ausschlusses innerhalb einer unerstreck- 
lichen Frist von 30 Tagen, welche mit dem 
Tage der Auflegung der Steuerlisten (Ar- 
tikel 19 Absatz 2) und bei Strafbeschluͤssen 
mit dem Tage der Eröffnung des Be- 
schlusses zu laufen beginnt, bei dem tref- 
senden Rentamte schriftlich oder zu Proto- 
koll anzubringen. 
Nur die gegen einen Strafbes luß 
erhobene Reclamation hat Suspenstrwirkung. 
Art. 24. 
Die eingekommenen Reclamationen 
werden durch den mit vier Mitgliedern aus 
100“ 
der Zahl der Ersitzmänner und nach der 
Reihenfolge derselben vermehrten Steuer“ 
ausschuß verbeschieden, und findet gegen 
diese Verbescheidung kein weiceres * 
mittel statt. 
« Art. 25. 
Nachdem saͤmmtliche Steueranlagen 
in zweiter Instanz festgesetzt sind, wird die 
Steuerliste desinitiv geschlossen, vorbehalt= 
lich der durch nachterägliche Einsteuerungen, 
durch periodische Zugänge, Abgänge und 
Nectificationen (Artikel 27 bis 29) oder 
durch die Enddeckung einer unrichtigen 
Sreuererkldrung (Artikel 21 Absatz 2) sich 
ergebenden Aenderungen. " 
D). Stenerperioden. 
Behandlung der Ab= und Zugänge. 
Art. 26. 
Die in vorbezeichneter Arthergestellren 
Steuerlisten bilden die Grundlage der Er- 
hebung für die folgenden drei Jahre. 
Von drek zu drei Jahren unterliegt 
die Captralrentensteuer= Anlage im ganzen- 
Umfange des Königreichs einer allgemeinen 
Revision und neuen Feststellung nach dem 
vorgehend bestimmten Verfahren. 
Art. 27. 
Treten während dieser dreifährigen.
	        
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