103.
neue Wahl vorgenommen, unabbrüchig der
in Folge von Todesfällen, Wohnsitzverän-
derungen u. dgl. etwa nothwendig werden-
den Zwischenwahlen.
E. Hosten der Steueranlage.
Art. 32.
Alle auf die Capitalrentensteuer-Anlage
erwachsenden Verhandlungen sind tax= und
stempelfrei zu behandeln.
Den Mitgliedern des Steuer-Ausschus-
ses wird für Reisekosten und Zeitverlust
eine angemessene Entschädigung geleistet.
Die vorbezeichneten sowie andere un-
vermeidliche Kosten werden von der Staats-
casse getragen.
Art. 33.
Der Reclamant trägt, wenn seine Be-
schwerde abgewiesen wird, die treffenden
Kosten des Reclamations-Verfahreus mit
dem von der Königlichen Regierungsfinanz-
kammer festzusetzenden Betrage.
Die Staatscasse übernimmt in keinem
Falle eine Vergütung von Kosten, welche
104
der Steuerpflichtige auf Ausführung seiner
Reclamation verwendet.
III. Abschnitt.
Erhebung der Capitalrenten-Steuer.
Art. 34.
Die Erhebung der Capitalrenten-
Steuer findet ratenweise an bestimmten
Steuerzielen, deren Termine im Verord-
nungswege festgesetzt werden, statt.
Schluß-Bestimmungen.
Art. 35.
Den Gemeindebehörden ist gestattet,
zu ihrem amtlichen Gebrauche von den
Steuerlisten, jedoch nur in Bezug auf die
hierin festgesetzten Steuerbeträge, Kenntniß
zu nehmen.
Art. 36.
Vorstehendes Gesetz tritt mit dem Fi-
nanzsahre 1855 %6 in Wirksamkeit.
Von diesem Zeitpunkte an werden die
die Capitalrenten-Steuer betreffenden Be-
stimmungen des bezüglichen Gesetzes vom
11. Juli 1850 außer Geltung gesetzt.
Gegeben, München den 31. Mai 1856.
Marx.
Krhr. v. d. Pfordten. v. Alchenbrenner. v. Mingelmann. v. Zwehl. Graf u. Ueigeröberg. v. Klanz.
Nach dem Befehle Seiner Masestär des Königcs:
der Generalserrelr des Staatsratbes,
Seb. von Kobell.