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2) weitere provisorische Steuererhebung fuͤr
1855%
die Stbobesimmungen über den ausgezeich-
neten Diebstahl,
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V
4)
5) den §. 33 des Häusersteuergesetzes vom
15. August 1828,
die Eisenbahnbaudotation für die VII. Fi-
nanzperiode,
den Bau von Eisenbahnen durch Privat-
unternehmer von Nürnberg über Am-
berg nach Regensburg, — von Mün-
chen über Landshut an die Donau, —
von der Amberg-Regensburger Ei-
senbahn an die Landesgrenze gegen Pilsen,—
und von Regensburg an die Landes=
grenze bei Passau, — dann die Ueber-
nahme einer Zinsengewährschaft hiefür,
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7)
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für die in der Pfalz von Homburg
nach Zweybrücken zu führende Elsenbahn,
weitere provisorische Steuererhebung für
185 /66.
L Grnäßigung des Tarasatzes für rohen
Kaffee in Ballen oder Säcken,
die Eknkommensteuer,
die Capitalrentensteuer
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—
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—
11)
12)
betreffend, haben Wir nach den darüber von
beiden Kammern gefaßten Gesammtbeschlüssen sanc
tionirt und hienach dieselben durch die Gesetz-
blätter vom 8. October 1855, dann 12.-Januar,
22. März, 8. April, 4. und 5. Junf 1856,
im Gesetzblatte für 185 5/86 Stück 1 — 12 ver-
künden lassen.
8. 2.
Revision des Gewerbsteuer: Gesetzes vom
28. Mai 1852 betreffend.
Das Gesetz über die Revision des Ge-
die Bestrafung der Contrebande mit Salz,
die Uebernahme einer Zinsengewährschaft-
werbösteuergesetzes vom 28. Mak 1852 dlst in der
von beiden Kammern vorgeschlagenen Fassung von
Uns sanctionirt und das hienach ausgefertigte
unter Ziffer I. anliegende Gesetz in verfassungs-
mäßiger Form erlassen.
8. 3.
Die Handelsgerichtabarteit lber die Vorstädte
und den Burgfrieden der Stadt Nürnberg
betreffend.
Dem Gesetzentwurfe, die Handelsgerichts-
barkeit über die Vorstädte und den Burgfrieden
der Stadt Nürnbergbetreffend, ertheilen Würmit
den von dem Landtage beantragten Modisica-
tionen Unsere Genehmigung und haben hier-
über das unter Ziffer II. beifolgende Gesetz aus-
fertigen lassen.
8. 4.
Revision einiger Bestimmungen des Rothen-
burger-Statutarrechts betreffend.
Dem von Uns an den Landtag gebrachten
Gesetzentwurfe, die Revision einiger Bestimmungen
des Rothenburger-Statutarrechts betreffend,
haben Wir auf erfolgte Zustlmmung beider Kam-
mern Unsere Sanction ertheilt und demzufolge
das beiliegende Gesetz Ziffer III. ausfertigen lassen.
8. 5.
Die Herstellung einer Eisenbahn von Lichten-
fels bis zur Landesgrenze gegen Coburg, be-
zlehungsweise bis zur Stadt Coburg betreffend.
Dem Gesetzentwurfe über die Herstellung
einer Eisenbahn von Lichtenfels bis Coburg
ertheilen Wir nach erfolgter Zustimmung der
beiden Kammern in der von denselben bean-
tragten Fassung Unsere Genehmigung, und er-
Veilage 1.
Beilage II.
Beilage Ul.