Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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8. 14. 
Bergwesen diesseits des Rheins. 
In Ucbereinstimmung mit dem Antrage: 
„es habe unter definitiver Abschreibung 
„des als Schuld der Staatscassa vorge- 
ütragenen Verkaufscapitals von 56,90 |1 fl. 
„12 kr. für die Zukunft, soweit es jetzt 
„noch nicht geschehen, die Zahlung von 
„2276 fl. 2 kr. 3 dl. Zinsen aus obi- 
„gem Capitale an die k. General-Berg- 
„werks-Administration auszuhören.“ 
ist von Seite Unseres Staatsministeriums der 
Finanzen durch Entschließung vom 21. Juni 
l. Is. das Erforderliche bereits verfügt worden. 
b) Zu den Staatsausgaben. 
8. 15 
Auf den Antrag: 
„es möge die allerhöchste Verordnung vom 
„9. December 1825, die Formation der 
„Ministerlen betreffend, strenge eingehalten 
„werden, insbesondere keine Ueberweisun- 
„gen von Ausgaben auf den Reserve- 
„sond vor vollständiger Erschöpfung des 
„betreffenden Etats stattfinden," 
erwiedern Wir: 
Bis jetzt schon sind Einweisungen von Aus- 
habsbeträgen, welche in den ordentlichen Etats 
vorgesehen waren, niemals verfügt worden, außer 
soweit sich nach der Vormerkung in den In- 
grössationsbüchern die gegebenen Credite und ein- 
schlügigen Etats als bereils erschöpft bezeigten. 
Wenn demohngeachtet hier und da später 
in den Rechnungen selbst noch unerschöpfte Cre- 
dits-- und Etatsbeträge erscheinen, so ist dieses 
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eine unvermeldliche Folge der bei einzelnen Cre- 
dits-Assignationen auf Grund der wirklichen Leist- 
ungen eintretenden Rechnungs-Berichtigungen und 
des ebenso unvermeidlichen Umstandes, daß die 
Einweisungen auf Grund der Ingrossarion der 
durch diese Decreturen bedingten Rechnungsstell- 
ung nothwendig vorausgehen müssen, wodurch 
übrigens eine materirlle Beeinträchtigung in kei- 
ner Weise verursacht wird. 
8. 16. 
Bezüglich des Antrages: 
„es möchten den treffenden Districten resp. 
„Gemeinden jene Auslagen für Trans- 
„ port der Vaganten und Sträflinge, wo- 
„für sie jetzt nur unzurcichende Entschä- 
„digungen erhalten, nach den Ergebnissen 
„der revidirten Districts= resp. Gemeinde- 
„Rechnungen vom k. Aerar für die Zu- 
okunft rückvergutet und hierauf im Budget 
„für die VII. Finanzperiode geelgnet Vor- 
„sorge getroffen werden,“ 
verweisen Wir auf Abschnitt III. 8. 1 gegen- 
wärtigen Abschiedes. 
#S. 17. 
Der Antrag: 
ves sei für die Folge und zwar mit begin- 
„nender VII. Finanzperiode die Unter- 
„haltung der Schleißheimer Canädle, in 
„so lange dieselben von der Civilliste aus 
„den zur Zeit bestehenden Gründen, dem 
„Staate zur Unterhaltung überwiesen sind, 
„von der Staatsgüter = M#ministration 
„Schleißheim zu tragen und zu verrechnen," 
hat bei der Festsetzung des Burgets durch Trans- 
ferirung der betreffenden Voranschlags-Position 
bereits Berücksichtigung gefunden.