Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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8. 22. 
Das revidirte Gemeinde-Ediet. 
Dem Antrage des Landtages gemäß geneh- 
migen Wir mit Gesetzeskraft, daß der Schluß- 
satz des §. 105 des revldirten Gemeinde-Edicts 
in folgender Weise abgeändert werde: 
Von den einschlägigen Landgerichten ist all- 
jährlich eine summarische Uebersicht der bei 
denselben zur Revision vorgekommenen und 
bercits revidirten Gemeinde= und Stiftungs- 
rechnungen der Kreisregierung mit Bericht 
vorzulegen. 
- 23. 
Bestrafung d der Aufschlags-Defr# 
hierauf ti# Verfahren. 
Wir werden dem Antrage der beiden Kam- 
mern auf Vorlage eines die Revision der be- 
stehenden Normen über die Bestrafung der Auf- 
schlags-Defraudationen und das gerichtliche Ver- 
fahren bei selben bezweckenden Gesetzentwurfes 
jene Rücksichtnahme angedeihen lassen, welche 
geeignet erscheinen wird, die wahrgenommenen 
Mängel zu heben, ohne die nothwendige, nur 
durch strenge Aufrechthaltung ergiebiger Straf- 
vorschriften zu erzielende Sicherheit eines wich- 
tigen Staatsgefälles zu gefährden. 
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8. 24. 
Gesetzliche Vorschriften über die Einrede des 
nichtempfangenen Geldes. 
Auf den an Uns gebrachten Antrag, den 
Mißständen, welche aus der gegenwärtig in den 
meisten Gebietstheilen des Königreiches bestehen- 
den Gesetzgebung über die Einwendung des nicht 
empfangenen Geldes in ihren verschiedenartigen 
Anwendungen entspringen, vermitteelst einer durcht 
126. 
greifenden Revision der auf dieses Rechtemittel 
und dessen Wirkungen Bezug habenden Vor- 
schriften abhelsen zu lassen, erwiedern Wir, 
daß dieser Gegenstand bereits bei der auf Un- 
seren Befehl in Angriff genommenen Ausarbeit- 
ung des Entwurfes eines allgemeinen Cloilge- 
setzbuches reifliche Bedachtnahme gefunden hat, 
und hienach der gewünschten Abhilfe entgegen 
geführt werden wird. 
—2 
Die Verlängerung der Werktags= und Abkürz- 
ung der Feyertags-Schulpflicht. 
Den an Uns gestellten Antrag hinsicht- 
lich der Dauer der Werk= dann der Sonn- 
und Feyertags-Schulpflicht der Jugend werden 
Wir in reifliche Erwägung nehmen, und hie- 
nach die geeignete Verfügung treffen. 
8. 26. 
Die Beseltigung oder Revision der Ueber- 
gangs-Abgabe von Wein. · 
Zur Erfuͤllung des Wunsches: 
„Fürsorge treffen zu lassen, daß bei der 
„nächsten Zollconferenz die von Preußen 
„und anderen Zollvereinsstaaten zur Er- 
„hebung kommende Ausgleichungsabgabe 
„auf Wein einer Revision unterzogen und 
„wo möglich beseitiget werde," 
haben Wir die nöthigen Einleitungen bei der 
diesjährigen Generalconferen in Zollvereins= 
Angelegenheiten wiederholt, wie schon bei den 
früheren Generalconferenzen treffen lassen. 
8. 27. 
Wechsel- und Mercantilgerichtsordnung vom 
24. November 1785. 
Wir finden Uns bewogen, dem an Uns
	        
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