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8. 22.
Das revidirte Gemeinde-Ediet.
Dem Antrage des Landtages gemäß geneh-
migen Wir mit Gesetzeskraft, daß der Schluß-
satz des §. 105 des revldirten Gemeinde-Edicts
in folgender Weise abgeändert werde:
Von den einschlägigen Landgerichten ist all-
jährlich eine summarische Uebersicht der bei
denselben zur Revision vorgekommenen und
bercits revidirten Gemeinde= und Stiftungs-
rechnungen der Kreisregierung mit Bericht
vorzulegen.
- 23.
Bestrafung d der Aufschlags-Defr#
hierauf ti# Verfahren.
Wir werden dem Antrage der beiden Kam-
mern auf Vorlage eines die Revision der be-
stehenden Normen über die Bestrafung der Auf-
schlags-Defraudationen und das gerichtliche Ver-
fahren bei selben bezweckenden Gesetzentwurfes
jene Rücksichtnahme angedeihen lassen, welche
geeignet erscheinen wird, die wahrgenommenen
Mängel zu heben, ohne die nothwendige, nur
durch strenge Aufrechthaltung ergiebiger Straf-
vorschriften zu erzielende Sicherheit eines wich-
tigen Staatsgefälles zu gefährden.
V##
8. 24.
Gesetzliche Vorschriften über die Einrede des
nichtempfangenen Geldes.
Auf den an Uns gebrachten Antrag, den
Mißständen, welche aus der gegenwärtig in den
meisten Gebietstheilen des Königreiches bestehen-
den Gesetzgebung über die Einwendung des nicht
empfangenen Geldes in ihren verschiedenartigen
Anwendungen entspringen, vermitteelst einer durcht
126.
greifenden Revision der auf dieses Rechtemittel
und dessen Wirkungen Bezug habenden Vor-
schriften abhelsen zu lassen, erwiedern Wir,
daß dieser Gegenstand bereits bei der auf Un-
seren Befehl in Angriff genommenen Ausarbeit-
ung des Entwurfes eines allgemeinen Cloilge-
setzbuches reifliche Bedachtnahme gefunden hat,
und hienach der gewünschten Abhilfe entgegen
geführt werden wird.
—2
Die Verlängerung der Werktags= und Abkürz-
ung der Feyertags-Schulpflicht.
Den an Uns gestellten Antrag hinsicht-
lich der Dauer der Werk= dann der Sonn-
und Feyertags-Schulpflicht der Jugend werden
Wir in reifliche Erwägung nehmen, und hie-
nach die geeignete Verfügung treffen.
8. 26.
Die Beseltigung oder Revision der Ueber-
gangs-Abgabe von Wein. ·
Zur Erfuͤllung des Wunsches:
„Fürsorge treffen zu lassen, daß bei der
„nächsten Zollconferenz die von Preußen
„und anderen Zollvereinsstaaten zur Er-
„hebung kommende Ausgleichungsabgabe
„auf Wein einer Revision unterzogen und
„wo möglich beseitiget werde,"
haben Wir die nöthigen Einleitungen bei der
diesjährigen Generalconferen in Zollvereins=
Angelegenheiten wiederholt, wie schon bei den
früheren Generalconferenzen treffen lassen.
8. 27.
Wechsel- und Mercantilgerichtsordnung vom
24. November 1785.
Wir finden Uns bewogen, dem an Uns