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gebrachten Antrage der beiden Kammern entspre-
chend, folgende Abänderungen in der baperischen
Wechsel: und Mercantilgerichtsordnung vom 24.
November 1785 mit Gesetzeskraft zu treffen,
und deren Anwendbarkeit auf alle da, wo die
gedachte Gerichtsordnung in Kraft ist, nach Ver-
kündung des gegenwärtigen Landtagsabschiedes
neu anfallenden Wechsel= und Handelssachen aus-
zusprechen:
1) Die Berufung in Wechsel= und Handels=
sachen, in welchen der Gegenstand der Be-
schwerde in der Hauptsache fünfzig Gulden
nicht erreicht, ist nicht zuläßig.
Gegenstände, deren Werth nicht ange-
geben, oder nicht anerkannt ist, werden
nach den gesetzlichen Vorschriften über
Schätzungen gerichtlich eingewerthet.
Selbstständige Berufung findet in Wechsel-
sachen nur statt:
2
à) gegen Bescheire, wodurch die Klage
ohne weitere Einleitung des Verfah-
rens ganz oder so, wie angebracht,
oder zur Zeit oder von diesem Gerichte
abgewiesen wird,
b
gegen Erkenntnisse auf Ableistung eines
Eides,
e
d
gegen das Endurtheil, und
gegen Beschlusse über die Art der Ere-
cution;
—
in Handelssachen
gegen diejenigen Zwischenbescheide, welche
in §. 52. der Novelle vom 17. No-
vember 1837, einige Verbefserungen
der Gerichtsordnung betreffend, aufge-
führt sind,
.
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4
5
b) gegen das Endurtheil, und-
c) gegen Beschlüsse über die Art der Ere-
cution.
Unzulässige Berufungen hat das Gericht
I. Instanz mittelst motivirter Entschließung
abzuweisen.
Die Berufung gegen alle nicht selbst-
ständig appellablen Zwischenbescheide, sowie
gegen einfache Erlasse ist mit der Berufung
gegen das nächste in der Sache ergehende
selbstständig appellable Urtheil ohne vor-
gängige Verwahrung zu verbinden.
Aufschiebende Wirkung hat die Appellation
in Wechselsachen gegen Bescheide, durch
welche auf Ableistung eines Eides erkannt
wird.
Bei Berufüngen gegen das Endurtheil
tritt in Wechselsachen die aufschiebende
Wirkung nur in so weit ein, daß bis zur
höheren Entscheidung die Einantwortung
oder Versteigerung der Erecutionsobjerte,
sowie der Vollzug des Personalarrestes
nicht stattfindet, vorbehaltlich der Bestim-
mung der bayerischen Wechsel= und Mer-
cantilgerichtsordnung cap. IX. s. 5. Nr. 3.
für den Fall, wenn wegen zu besorgender
Flucht des Schuldners auf den Personal=
Arrest angetragen wird.
Diese Beschränkung der ausschiebenden
Wirkung findet auch dann statt, wenn in
einer Wechsel= oder Handelssache gegen die
Art der Erecution die Berufung ergriffen
wird.
Will der Wechsel- oder Mercantilgläubiger
die in cap. X. §. 3. der Wechsel: und
Mercantilgerichtsordnung vorgesehene Ein-
antwortung der zu seiner Befriedigung ein?