Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Der Artikel 14 Titel I. der Verordnung 
vom 25. April 1811, die s§#. 6 und 7 
des Gesetzes vom 23. Mai 1816, sowie 
Ziffer 2 lit. C. §s#. 39 Nr. I. des Land- 
tags-Abschiedes vom 25. Juli 1850 wer- 
den hiemit aufgehoben. 
Polizeiliche Untersuchungen wegen Verleit- 
gabe geringhaltigen oder alterirten oder 
verdorbenen oder gesundheitsnachtheiligen 
Bieres sind nur von wirklichen königlichen 
Beamten, — in Städten und Märkten 
mit magistratischer Verfassung von wirkli- 
chen Magistratsglierern oder förmlich an- 
gestellten Polizei-Actuaren, unter Zuzichung 
vollkommen sachkundiger und gutbeleumun- 
deter Bierbeschauer zu führen. 
Ein Schuld= und Strafausspruch aber 
kann nicht ohne vorher erholtes und mit 
dem auf die Gaumenprobe gestüutzten Com- 
missionsbefunde übereinstimmendes techni- 
sches Gutachten des k. Gerichtsarztes und 
#pothekers orer eines anderen im öffentlichen 
Dienstverhältnisse stehenden Chemikers über 
den wahren Gehalt des fraglichen Bieres 
lm Verglesche mit dem Gehalte des Mu- 
sterbieres erlassen werden, insoferne der be- 
theiligte Brauer oder Wirth schon in die- 
sem Stadium der Untersuchung ein solches 
Gutachten ausdrücklich verlangt. 
In höheren Instanzen dagegen ist, wenn 
der verurtheilte Bräuer oder Wirth wegen 
Unrichtigkeit der technischen Voraussetzung 
des Strafbeschlusses ren Recurs ergreift, 
jedenfalls nur unter Zugrundlegung eines 
solchen Gutachtens von bewährten Chemi- 
kern einer Universität oder polvtechnischen 
oder Kreislandwirthschafts= und Gewerbs- 
schule das Erkenntniß iu fällen. 
Diese Bieruntersuchungen müssen, mög- 
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lichst beschleunigt und in beiden Instanzen 
in der Regel in 6 Wochen beendigt werden. 
Ein als ursprünglich gut und gehaltvoll 
eingesotten erkanntes, d. i. mit Beigabe 
der vorgeschriebenen Quantität von Malz 
und Hopfen bereitetes, aber durch Ein- 
wirkung äußerer Umstände ohne Verschul- 
den des Bräuers oder Wirthes verdorbenes 
oder abgestandenes oder auch im Sude 
mißlungenes Bier begründet weder Bestraf- 
ung noch Confiscation, wohl aber im Falle 
seiner Ungenießbarkeit oder Schädlichkeit das 
Verbot ferneren Verkaufes, und ist solches 
daher dem Bräuer lediglich zur Brannt- 
wein= oder Essigbereitung, oder sonst un- 
schädlichen Verwendung unter obrigkeitlicher 
Aufsicht zu überlassen. 
Hiedurch sind die Bestimmungen in 8. 8 
Absatz 2 und 4 des Gesetzes vom 23. Mai 
1846. so weit sie sich auf verdorbenes 
Bier beniehen, außer Wirksamkeit gesetzt. 
Hat im Falle der Bestrafung eines Wir- 
thes oder minutirenden Bräuers die nach 
Artikel 16 Titel 11 der Verordnung vom 
25. April 1811 angeordnete Kellervisita- 
tion bei dem betreffenden Bräuer einzu- 
treten, so ist dieselbe auf jene Kellerab- 
theilungen und Biervorräthe zu beschränken, 
von welchen die Abgabe des fällig befun- 
denen Bieres bewirkt worden ist. 
Stellt sich hiebei nach gepflogenem Ver- 
fahren auch Straffälligkeit des Bräuers 
heraus, so kann nur das in der gedachten 
Abtheilung vorgesundene tari fwidrige 
Bier der Confiscation unterworfen werden, 
die Biervorräthe in den übrigen Abthell- 
ungen oder Kellern blelben so lange un- 
berührt, als sich nicht bei ihrer weiteren
	        
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