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Der Artikel 14 Titel I. der Verordnung
vom 25. April 1811, die s§#. 6 und 7
des Gesetzes vom 23. Mai 1816, sowie
Ziffer 2 lit. C. §s#. 39 Nr. I. des Land-
tags-Abschiedes vom 25. Juli 1850 wer-
den hiemit aufgehoben.
Polizeiliche Untersuchungen wegen Verleit-
gabe geringhaltigen oder alterirten oder
verdorbenen oder gesundheitsnachtheiligen
Bieres sind nur von wirklichen königlichen
Beamten, — in Städten und Märkten
mit magistratischer Verfassung von wirkli-
chen Magistratsglierern oder förmlich an-
gestellten Polizei-Actuaren, unter Zuzichung
vollkommen sachkundiger und gutbeleumun-
deter Bierbeschauer zu führen.
Ein Schuld= und Strafausspruch aber
kann nicht ohne vorher erholtes und mit
dem auf die Gaumenprobe gestüutzten Com-
missionsbefunde übereinstimmendes techni-
sches Gutachten des k. Gerichtsarztes und
#pothekers orer eines anderen im öffentlichen
Dienstverhältnisse stehenden Chemikers über
den wahren Gehalt des fraglichen Bieres
lm Verglesche mit dem Gehalte des Mu-
sterbieres erlassen werden, insoferne der be-
theiligte Brauer oder Wirth schon in die-
sem Stadium der Untersuchung ein solches
Gutachten ausdrücklich verlangt.
In höheren Instanzen dagegen ist, wenn
der verurtheilte Bräuer oder Wirth wegen
Unrichtigkeit der technischen Voraussetzung
des Strafbeschlusses ren Recurs ergreift,
jedenfalls nur unter Zugrundlegung eines
solchen Gutachtens von bewährten Chemi-
kern einer Universität oder polvtechnischen
oder Kreislandwirthschafts= und Gewerbs-
schule das Erkenntniß iu fällen.
Diese Bieruntersuchungen müssen, mög-
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lichst beschleunigt und in beiden Instanzen
in der Regel in 6 Wochen beendigt werden.
Ein als ursprünglich gut und gehaltvoll
eingesotten erkanntes, d. i. mit Beigabe
der vorgeschriebenen Quantität von Malz
und Hopfen bereitetes, aber durch Ein-
wirkung äußerer Umstände ohne Verschul-
den des Bräuers oder Wirthes verdorbenes
oder abgestandenes oder auch im Sude
mißlungenes Bier begründet weder Bestraf-
ung noch Confiscation, wohl aber im Falle
seiner Ungenießbarkeit oder Schädlichkeit das
Verbot ferneren Verkaufes, und ist solches
daher dem Bräuer lediglich zur Brannt-
wein= oder Essigbereitung, oder sonst un-
schädlichen Verwendung unter obrigkeitlicher
Aufsicht zu überlassen.
Hiedurch sind die Bestimmungen in 8. 8
Absatz 2 und 4 des Gesetzes vom 23. Mai
1846. so weit sie sich auf verdorbenes
Bier beniehen, außer Wirksamkeit gesetzt.
Hat im Falle der Bestrafung eines Wir-
thes oder minutirenden Bräuers die nach
Artikel 16 Titel 11 der Verordnung vom
25. April 1811 angeordnete Kellervisita-
tion bei dem betreffenden Bräuer einzu-
treten, so ist dieselbe auf jene Kellerab-
theilungen und Biervorräthe zu beschränken,
von welchen die Abgabe des fällig befun-
denen Bieres bewirkt worden ist.
Stellt sich hiebei nach gepflogenem Ver-
fahren auch Straffälligkeit des Bräuers
heraus, so kann nur das in der gedachten
Abtheilung vorgesundene tari fwidrige
Bier der Confiscation unterworfen werden,
die Biervorräthe in den übrigen Abthell-
ungen oder Kellern blelben so lange un-
berührt, als sich nicht bei ihrer weiteren