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Verleitgabe neuerdings Strafbarkeit des mi-
nutirenden Braͤuers oder Wirthes ergibt.
6) Der Termin zum Einfieden des Winter-
bieres wird vom 1. October auf den 15. Sep-
tember zurückverlegt.
Gesuche um Bewilligung zum noch frühe-
ren Einsieden sind nach den biherigen
Vorschriften zu behandeln und beim Vor-
handensein gewichtiger Gründe ohne Säumniß
mu gewähren.
ill. Dem gleichzeitig an Uns gebrachten
Wunsche des Landtages gemäß verordnen Wir,
daß der §. 1 des Gesetzes vom 23 Mai 1846
in der Art vollzogen werde, daß eine Erneucr-
ung der gemäß Artikel 16 und 17 Titel l. der
Verordnung vom 25. April 1811 und s. 1
loco citato gebildeten Biertardistricte einzutre-
ten habe, so oft sich ein den aus mschreibenden
Biersatz ändernder (also erheblicher) Gersten-
Durchschnittspreis unter den zum Tardistricte ge-
zogenen Polizeibezirken ergibt.
s. 30.
Abkürzung der Werfáhrungsfrist für gewisse
Gattungen von Vorderungen.
Dem durch Gesammtbeschluß der Kammern
an Uns gebrachten Antrage auf Vorlage eines
Gesetzentwurfes wegen Abkürung der Verjähr-
ungöfristen bezüglich derjenigen Forderungen, welche
nach bestehender Sitte entweder mit dem Zeit-
punkte ihrer Entstehung oder dinnen kurzer Zeit
berichtigt zu werden pflegen, sichern Wir die
entsprechende Bedachtnahme zu.
5 31.
Verschiedene das Ansässigmachungs= und Ge-
werbsgesetz betreffende Antrage.
1) Dem an Uns gebrachten Antrage ent-
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sprechend verordnen Wir mit Gesetzeskraft,
daß der Ansässigmachung auf rcale oder
radizirte Gewerbe eine Prüfung des erforder-
lichen Nahrungsstandes vorherzugehen habe;
2) dem weiteren Antrage:
Dem Gesetze vom 11. September 1825,
die Grundbestimmungen über das Gewerbs=
wesen betreffend, solch eine Anwendung
geben zu lassen, daß beider Verleihung von
Gewerbseoncessionen denjenigen befähigten
Gesuchstellern, welche eine nach Artikel 3.
des Gewerbegesetzes concessionsberechtigte
Wütwe heirathen, zu Gunsten der hinter-
lassenen Familie des verstorbenen Gewerbs-
inhabers cin gebührender Voriug vor an-
dern Mitbewerbern gegeben werde,
werden Wir die entsprechende Berücksichtigung
zumwenden nicht unterlassen.
8. 32.
Die Gleichstellung der verschiedenen statutar-
rechtlichen Bestimmungen über die Gewährzeit
bei Viehmängeln.
Daß die Gewährschaft bei Viehkäufen mit
besonderer Berücksichtigung der Gewährsmängel
und Gewährfasten durch ein für das ganze Ks-
nigreich geltendes Gesetz geregelt werde, erkennen
Wir für wünschenswerth.
Wir werden daber dem hierauf bezug-
lichen Antrage der Kammern die entsprechende
Würdigung zu Theil werden lassen.
8. 33.
Einige Modificationen des Gesetzes vom 25.
Juli 1850 uͤber
die Einrichtung des die Kunststraßen befah-
renden Fuherwerdes.
Dem an Uns gebrachten Antrage ent-