1884. 83
waltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung des Resewesonds (F. 32)
erforderlichen Rücklagen zu decken.
S. 23.
Für jede Orts-Krankenkasse ist von der Gemeindebehörde nach Anhörung der
Betheiligten oder von Vertretern derselben ein Kassenstatut zu errichten.
Dasseibe muß Bestimmung kreffen:
über die Klassen der dem Krankenversicherungszwange unterliegenden Per-
sonen, welche der Kasse als Mitglieder angehören sollen;
über Art und Umfang der Unterstützungen:
über die Höhe der Beiträge;
über die Bildung des Vorstandes und den Umfang seiner Befugnisse;
über die Zusammensetung und Berufung der Generalversammlung und
über die Art ihrer Beschlußfassung;
6. über die Abänderung des Statuts;
über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung.
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zweck der Kasse
nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.
24.
e S —
Das Kassenstatut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Bescheid ist innerhalb sechs Wochen zu ertheilen. Die Genehmigung darf nur ver-
sagt werden, wenn das Statut den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügt.
Wird die Genebmigung versagt, so sind die Gründe mitzutheilen. Der versagende
Bescheid kann im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht be-
steht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der S§s. 20, 21 der
Gewerbeordnung angefochten werden.
Abänderungen des Statuts unterliegen der gleichen Vorschrift.
8. 25.
Die Orts. Krankenkasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Ver-
bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur das Ver-
Mögen der Kasse.
8. 26.
Für sämmtliche Kassenmitglieder beginnt das Recht auf die Unterstützungen der
Kasse zum Betrage der gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§. 20) mit dem
Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder der Kasse geworden sind (F. 19). Von Kassen-
9.