Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Art. 8. 
Die Zahl der Gewerbsgehilfen und 
Arbeiter, dann die Zahl und Art der Vor- 
und Einrichtungen wird zunaͤchst durch die 
Erklaͤrungen der einzelnen Gewerbtreiben— 
den erhoben, und gruͤndet sich auf den 
Stand, wie solcher in den der Declarirung 
unmittelbar vorhergegangenen drei Jahren 
durchschnittlich verwendet wurde oder im 
Betriebe war. 
Bel allen Durchschnittsberechnungen 
werden sich ergebende Bruchtheile, welche 
die Hälfte übersteigen, für ein Ganzes ge- 
rechnet. 
Art. 9. 
Für die Bierbrauereien bietet die Durch- 
schnittsgröße der in den letztvorhergegan= 
genen drei Jahren verwendeten Quantität 
Malzes — nach Zahl der Schäffel — die 
Grundlage zur Bemessung der Berriebs- 
anlage. 
Bei den Branntweinbrennereien wird 
der Durchschnitt des in den letztvorherge- 
gangenen drei Jahren erzeugten Fabricates, 
nach bayerischen Eimern berechnet, behufs 
der Steuerbemessung zu Grunde gelegt. 
Art. 10. 
Ist ein Gewerbe nicht während des 
vollen Zeitraumes der der Steueranlage 
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vorhergegangenen drei Jahre in Betrieb 
gewesen, so wird der Durchschnitt nach der 
Zeit des in jener Periode wirklich startge- 
habten Betriebes berechnet. 
Art. 11. 
Bei neu in Betrieb tretenden Ge- 
werben wird der Stand der Gehilfen oder 
Betriebsvorrichtungen beziehungsweise bei 
Brauereien das Quantum des Malzver= 
brauchs und bei Branntweinbrennereien die 
Eimerzahl nach der in der abgegebenen 
Declaration gemäß der beabsichtigten Aus- 
dehnung des Gewerbsbetriebes veranschlag- 
ten Zahl und Größe bemessen. 
Art. 12. 
Als Gewerbs= oder Geschäftsgehilfen 
werden alle jene Personen ohne Unterschied 
des Geschlechtes oder Alters betrachtet, 
welche mit der erforderlichen Gewerbsfer- 
tigkeit, Sach= oder Geschäftskenntniß an 
den Arbeiten des Gewerbsgeschäftes selbst 
theilnehmen, gleichviel ob und welchen Lohn 
sie hiefür empfangen. Hieher gehören alle 
Gewerbsgesellen, Apothekergehllfen und Pro- 
visoren, Handlungscommis, Handlungerei- 
sende, Ladendiener oder Ladenmdochen, Fac- 
toren, Buchhalter, Comptoiristen, Geschäfts= 
und Werkführer, sodann in Wirthschaften 
die Kellner, Kellnerinnen, Köche oder Köchin- 
nen u. s. w
	        
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