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Arbeiter, welche in einem Gewerbe
blos untergeordnete Geschaͤfte und Dienst—
leistungen verrichten, werden zu den eigent-
lichen Gewerbs= und Geschftsgehilfen nicht
gezdählt. Für jeden Arbeiter dieser letzteren
Arc wird ohne Rücksicht auf die Steuer=
anlage des Gewerbes, bei welchem er ver-
wendet ist, nur der Satz der Steuerclasse I.
bei Berechnung der Berriebsanlage in An-
satz gebrachr.
Art. 13.
Bei den unter lit. E. des Steuer-
tarlfs aufgeführten Fabricationsanstalten
und Fabrikunternehmungen findet die in
dem vorhergehenden Artikel aufgestellte Un-
kerscheidung zwischen eigentlichen Gewerbs-
gehilfen und blos untergeordneten Arbei-
tern keine Anwendung.
In diesen Fällen wird vielmehr der
zur Bestimmung der Betriebsanlage in dem
Tarife festgestellte durchschnittliche Steuer-
satz für jeden bei dem betreffenden Unter-
nehmen verwendeten technischen oder mer-
cantilen Gehilfen, sowie für jeden dortselbst
beschäftigten Fabrikarbeiter ohne Unterschied
in Berechnung gebracht.
Art. 14.
Handwerker, welche bereiks als selbst-
ständige Meister mit Gewerbsteuer belegt
sind, werden in dem Falle, wenn dieselben
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ausschließend oder theilweise für größere
Unternehmer oder Fabricanten beschäfrige
werden, bei Berechnung der Steueranlage
dieser letzteren nicht mehr in Computation
gezogen.
Soferne jedoch ein Fabrications-Unter-
nehmer ausschließend oder größeren Thei-
les zur Herstellung seiner Erzeugnisse selbst-
ständig besteuerte Meister verwendet, so ist
derselbe nicht nach der in dem Steuertarif
für das betreffende Fabrikunternehmen, son-
dern nach der dortselbst für den Handel
im Großen (Nr. 335) gegebenen Norm
einzusteuern.
Art. 15.
Ehefrauen, wenn selbe in einem Ge-
schäfte verwendet werden, sowie Lehrlinge,
welche noch nicht volle zwei Jahre in der
Lehre stehen, zählen nicht als Gewerbs-
gehilfen.
Lehrlinge, welche bereits zwei Jahre
in der Lehre gestanden waren, werden
a) in mechanischen Handwerks-Geschäften
als untergeordnete Arbeiter mit dem
Satze der Steuerclasse 1 (Artikel 12.
Absatz 7.)
b) in Handelsgeschäften dagegen, dann
in Gast= und Schenk= Wirthschaften
mit dem halben Betrage des für einen