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in den Steuerausschuß gewählter Seaats-
bürger kann ohne triftige Gründe die auf
ihn gefallene Wahl ablehnen. Die vorge-
brachten Ablehnungsgründe werden von der
einschlägigen Regierung, Kammer des In
nern, geprüft. Werden die vorgebrachten
Gründe als statthaft befunden, so wird der
treffende Ersatmann einberufen; werden sie
dagegen verworfen und der Gewáhlte critt
geschehener Aufforderung ungeachtet nicht
in den Ausschuß, so wird zwar gleichfalls
dessen Ersatzmann eingerufen, das renitente
Ausschußmieglied hat jedoch alle durch die
Verzögerung entstandenen Kosten zu tragen,
und verfällt überdieß in eine Strase von
25 bis 50 fl. zu Gunsten des Armenfonds
jenes Ortes, wo dasselbe seinen Wohnsi hat.
Gleicher Strafe unterliegen sene Aus-
schußmitglieder oder Ersatzmänner, welche,
ohne Ablehnungsgründe anzubringen, in
den Ausschuß und dessen Sitzungen nicht
eintreten.
Die Fädllung des Strafbeschlusses stehr
dem Steuerausschusse, der Vollzug dessel-
ben dem einschldgigen Rentamte zu.
Art. 33.
Jedem in den Steuerausschuß eintre-
tenden Mitgliede ist vor Beginn seiner
Function von dem vorsitzenden Districts-
polizeibeamten nachstehender Eid abzu-
nehmen:
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„Ich schwöre, daß ich als Mit-
„Llied des Gewerbsteuerausschusses mein
„Urtheil über die zu prüfenden Erkläe-
„ungen nach bestem Wissen und Ge-
„wissen abgeben werde, so wahr mir
„Gott helfe und sein heiliges Evan-
„gelium.“
Von Nichtchristen ist der Eid mit
Hinweglassung des Beisatzes: „und sein
heiliges Evangelium“ zu leisten.
Art. 34.
Der auf vorbezeichnete Weise zusam-
mengesetzte Gewerbsteuerausschuß tritt auf
jedesmalige Veranlassung des NRentamtes
am Sitze desselben zusammen.
Er prüuft die von den Steuerpflichti-
gen abgegebenen, vom k. Rentbeamten mit
der Steuerliste vorgelegten Erklérungen,
bestätigt dieselben entweder als unbedenklich
oder entscheidet im Falle der Beanstand-
ung unter vorgängiger mündlicher Vernehm-
ung des Beetheiligten.
Wenn der im Arrikel 27 vorgeschrie-
benen Mahnung ungeachter der Steuer-
pflichrige eine Erkldrung abzugeben unter-
lassen har, so erfolgt die Enescheidung des
Aueschusses von Amtswegen ohne Einver-
nahme des Betheiligten, vorbehaltlich der
in Arcikel 43 vorgesehenen Serafbestimmung.