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Art. 35.
Die Entscheidungen des Gewerbsteuer=
ausschusses erstrecken sich im Allgemeinen
auf alle jene thatsächlichen und gewerbli-
chen Fragen, welche für die Bemessung
der Steueranlage von Einfluß sind, insbe-
sondere:
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auf die Frage, welches oder welche Ge-
werbe von dem Steuerpflichtigen be-
trieben werden, dann ob eine der freien
Betriebsamkeit vorbehaltene Erwerbs-
art gewerbemäßig ausgeübt wird (Ar-
rikel 1);
auf die zur Einreihung unter den
Tarif nothwendige Bestimmung der
Qualitt eines Gewerbes im Falle
dessen Eigenschaft überhaupt zweifel-
haft sein sollte (Artikel 7);
auf die Festsetzung der Normalanlage
fener Gewerbe, welche in dem Ge-
werbsteuertarife nicht speciell enthalten
sind (Areikel 6);
ferner auf die Fragen:
wie viel Geschäáftsgehilsen in dem ein-
zusteuernden Gewerbe durchschnittlich
verwendet werden, dann wie viele von
den verwendeten Hilfsarbeitern als
eigentliche Gewerbsgehilfen oder als
blos untergeordnete Arbeiter zu be-
trachten sind (Artikel 8 und 12);—
mit wie vielen und welchen Worricht,
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ungen das Gewerbe betrieben wird
(Artikel 8); —
wie hoch sich bei Brauereiberechrigeen
die durchschnictliche Größe des jähr-
lichen Malzverbrauchs (Arrikel 9) be-
läufr; hiebei ist in jenen Gebieksthei-
len, in welchen der Malzaufschlag er-
hoben wird, der Betrag des an das
Staatsdrar entrichteten Aufschlages
nach Maßgabe der aufschlagamilichen
Rechnungen zu Grunde zu legen; —
wie viel bei Brantweinbrennereien die
Eimerzahl des jährlich erzeugten Fa#
bricates (Actikel 9) beträgt; —
ob in dem Falle, wenn von einer Person
mehrere Gewerbe betrieben werden,
das in Artikel 18 Absatz 2 bezeichnete
Verhäleniß vorhanden ist oder niche,
und bejahenden Falles, nach welcher
Gewerbsgattung die Besteuerung start-
zufinden habe: —
was bei gemischten Waarengeschäften
als hauptsächlicher Handelsgegenstand
zu betrachten, beziehungsweise welches
Handelsgewerbe bei der Besteuerung
zu Grunde zu legen ist (Artikel 18
Absatz 3); —
ob in einem Laden nur eigene Pro-
ducte oder auch aus anderen Werk-
stätten oder Fabriken hervorgegangene
Verkaufsgegenstände feilgehalten wer-
den, und wenn dieß der Fall, welcher