Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Art. 35. 
Die Entscheidungen des Gewerbsteuer= 
ausschusses erstrecken sich im Allgemeinen 
auf alle jene thatsächlichen und gewerbli- 
chen Fragen, welche für die Bemessung 
der Steueranlage von Einfluß sind, insbe- 
sondere: 
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auf die Frage, welches oder welche Ge- 
werbe von dem Steuerpflichtigen be- 
trieben werden, dann ob eine der freien 
Betriebsamkeit vorbehaltene Erwerbs- 
art gewerbemäßig ausgeübt wird (Ar- 
rikel 1); 
auf die zur Einreihung unter den 
Tarif nothwendige Bestimmung der 
Qualitt eines Gewerbes im Falle 
dessen Eigenschaft überhaupt zweifel- 
haft sein sollte (Artikel 7); 
auf die Festsetzung der Normalanlage 
fener Gewerbe, welche in dem Ge- 
werbsteuertarife nicht speciell enthalten 
sind (Areikel 6); 
ferner auf die Fragen: 
wie viel Geschäáftsgehilsen in dem ein- 
zusteuernden Gewerbe durchschnittlich 
verwendet werden, dann wie viele von 
den verwendeten Hilfsarbeitern als 
eigentliche Gewerbsgehilfen oder als 
blos untergeordnete Arbeiter zu be- 
trachten sind (Artikel 8 und 12);— 
mit wie vielen und welchen Worricht, 
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ungen das Gewerbe betrieben wird 
(Artikel 8); — 
wie hoch sich bei Brauereiberechrigeen 
die durchschnictliche Größe des jähr- 
lichen Malzverbrauchs (Arrikel 9) be- 
läufr; hiebei ist in jenen Gebieksthei- 
len, in welchen der Malzaufschlag er- 
hoben wird, der Betrag des an das 
Staatsdrar entrichteten Aufschlages 
nach Maßgabe der aufschlagamilichen 
Rechnungen zu Grunde zu legen; — 
wie viel bei Brantweinbrennereien die 
Eimerzahl des jährlich erzeugten Fa# 
bricates (Actikel 9) beträgt; — 
ob in dem Falle, wenn von einer Person 
mehrere Gewerbe betrieben werden, 
das in Artikel 18 Absatz 2 bezeichnete 
Verhäleniß vorhanden ist oder niche, 
und bejahenden Falles, nach welcher 
Gewerbsgattung die Besteuerung start- 
zufinden habe: — 
was bei gemischten Waarengeschäften 
als hauptsächlicher Handelsgegenstand 
zu betrachten, beziehungsweise welches 
Handelsgewerbe bei der Besteuerung 
zu Grunde zu legen ist (Artikel 18 
Absatz 3); — 
ob in einem Laden nur eigene Pro- 
ducte oder auch aus anderen Werk- 
stätten oder Fabriken hervorgegangene 
Verkaufsgegenstände feilgehalten wer- 
den, und wenn dieß der Fall, welcher
	        
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