Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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von keiner Seite eingelegt ist, den Steuer— 
beschluß von Amtswegen aufzuheben und 
die Sache zur erneuten Beschlußfassung 
oder nach Umständen zur Reassumtion der 
Einsteuerungsverhandlung an die Unterbe- 
hörde zurückzuweisen. 
Art. 54. 
Nur die gegen einen Strafbeschluß er- 
hobene Reclamation hat Suspenstowirkung. 
I). Steuerperioden. 
Behandlung der Ab= und Zugänge. 
Art. 55. 
Die nach Bescheidung der angebrach- 
Reclamationen und nach vorgenom- 
mener rechnerischer Prüfung (Areikel 42) 
definitive festgestellten Gewerbsteuerlisten bil- 
den die Grundlage der Erhebung für je 
drei Jahre. 
ten 
Art. 56. 
Die Steueranlage unterliegt von drei 
zu drei Jahren im ganzen Umfange des 
Königreichs einer allgemeinen Revision und 
neucn Feststellung nach dem vorgehend be- 
stimmten Verfahren. 
Art. 57. 
Innerhalb der dreijährigen Periode 
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werden an der festgesehten Steuergröße 
keine Veränderungen vorgenommen, aus- 
genommen: 
a) wenn der Steuerpflichtige während 
dieser Zeit verstirbt und das Gewerbs- 
geschäft von dessen Relicten nicht fort- 
betrieben wird; 
wenn derselbe auf die fernere Aus- 
übung des Gewerbes förmlich ver- 
zichtet; 
wenn ein reales oder radicirtes Ge— 
werbsrecht oder eine persoͤnliche Ge— 
werbsconcession ruhend behandelt und 
über die demgemäß erfolgte Einstell— 
ung des Betriebes der entsprechende 
Ausweis bei der Steuerbehörde ge- 
liefert wird; 
wenn die Gewerbsauenbung nach In- 
halt des Gewerbspatentes, der Con- 
cession, der Licenz oder des Privile- 
giums auf einen bestimmten Zeitraum 
beschränkt und dieser Zeitraum ab- 
gelaufen ist, ohne daß die vorschrifts- 
mäßigen Vorbedingungen zum un- 
unterbrochenen Weiterbeteiebe durch 
Verlängerung oder Erneuerung des 
Patentes, der Concession, der Licenz 
oder des Privilegiums erfüllt sind. 
In vorbezeichneten Fällen wird die 
Steuer von dem dem Sterbefalle oder der 
Betriebsbeendigung nächstfolgenden Steuer- 
ziele an abgeschrieben; bei ruhenden Ge- 
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