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werben tritt von dieser Zeit an die in Ar—
tikel 21 vorgesehene Steuer ein, welche
durch das treffende koͤnigliche Rentamt von
Amitswegen und unter Vorbehalt der
Reviston von Seite der königlichen Re-
gierungsfinanzkammer — festgesetzt wird.
Art. 589.
Sobald innerhalb des Laufes einer
dreifährigen Steuerperiode der Betrieb ei-
nes neuen Gewerbes begonnen oder der
Betrieb eines schon früher ausgeübten Ge-
Werbes neu aufgenommen wird, hat der
Gewerbsinhaber gleichzeitig mit dem Beginne
des Geschäftes die durch Artikel 26 vor-
geschriebene Erklärung bei dem einschlägi-
gen Rentamte abzugeben, welches auf
Grund der hierin enthaltenen thatsächlichen
Momente die Normal= und Betriebsanlage
sofort provisorisch fesistellt und mit dem dem
Beginne des Betriebes nächsifolgenden
Stenerziele erhebt.
Am Schlusse jedes Finanzjahres wird
der Stenerausschuß zu dem Zwecke einbe-
rufen, um die Erklärungen der während
des verstossenen Jahres in Zugang gekom-
men Gewerbsteuerpflichtigen vorschriftemd-
ßig zu prufen, worauf sodann erst die de-
finitive Festsetzung der Steuer erfolge.
Das im gegenwärtigen Gesetze Ar-
tikel 34 — 54 vorgezeichnete Verfahren
findet hiebel gleichmßige Anwendung.
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Softrne bei dieser deftmitiven Ein-
steuerung eine Erhöhung der von dem
Rentamte provisorisch berechneten Steuer-
anlage eintritt, so ist der Steuerpflichtige
zur Nachzahlung der für die Vergangen-
heit zu wenig entrichteren Sreuer verbunden.
Im entgegengesetzten Falle tritt enespre“
chende Rückvergütung ein.
Art. 59.
Die einschlägigen Polizeibehörden sind
verpflichtet allmonatlich den berreffenden kô.
niglichen Rentämcern ein Verzeichniß sämmt-
licher Gewerbs-Zu: und Abgänge mitzu-
heilen.
Art. 60.
Die Gewerbstenerausschüsse bietben
während der dreischhrigen Periode in Thl-
tigkeit.
Nach Ablauf dieser Frist wird eine
neue Wahl vorgenommen, unabbrüchig der
in Folge von Todesfällen, Erlöschungen
von Gewerbsrechten u. dgl. etwa noth-
wendig werdenden Zwischenwahlen.
HKoslen der Steneranlage.
Art. 61.
Alle auf die Gewerbsteueranlage er-