Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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werben tritt von dieser Zeit an die in Ar— 
tikel 21 vorgesehene Steuer ein, welche 
durch das treffende koͤnigliche Rentamt von 
Amitswegen und unter Vorbehalt der 
Reviston von Seite der königlichen Re- 
gierungsfinanzkammer — festgesetzt wird. 
Art. 589. 
Sobald innerhalb des Laufes einer 
dreifährigen Steuerperiode der Betrieb ei- 
nes neuen Gewerbes begonnen oder der 
Betrieb eines schon früher ausgeübten Ge- 
Werbes neu aufgenommen wird, hat der 
Gewerbsinhaber gleichzeitig mit dem Beginne 
des Geschäftes die durch Artikel 26 vor- 
geschriebene Erklärung bei dem einschlägi- 
gen Rentamte abzugeben, welches auf 
Grund der hierin enthaltenen thatsächlichen 
Momente die Normal= und Betriebsanlage 
sofort provisorisch fesistellt und mit dem dem 
Beginne des Betriebes nächsifolgenden 
Stenerziele erhebt. 
Am Schlusse jedes Finanzjahres wird 
der Stenerausschuß zu dem Zwecke einbe- 
rufen, um die Erklärungen der während 
des verstossenen Jahres in Zugang gekom- 
men Gewerbsteuerpflichtigen vorschriftemd- 
ßig zu prufen, worauf sodann erst die de- 
finitive Festsetzung der Steuer erfolge. 
Das im gegenwärtigen Gesetze Ar- 
tikel 34 — 54 vorgezeichnete Verfahren 
findet hiebel gleichmßige Anwendung. 
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Softrne bei dieser deftmitiven Ein- 
steuerung eine Erhöhung der von dem 
Rentamte provisorisch berechneten Steuer- 
anlage eintritt, so ist der Steuerpflichtige 
zur Nachzahlung der für die Vergangen- 
heit zu wenig entrichteren Sreuer verbunden. 
Im entgegengesetzten Falle tritt enespre“ 
chende Rückvergütung ein. 
Art. 59. 
Die einschlägigen Polizeibehörden sind 
verpflichtet allmonatlich den berreffenden kô. 
niglichen Rentämcern ein Verzeichniß sämmt- 
licher Gewerbs-Zu: und Abgänge mitzu- 
heilen. 
Art. 60. 
Die Gewerbstenerausschüsse bietben 
während der dreischhrigen Periode in Thl- 
tigkeit. 
Nach Ablauf dieser Frist wird eine 
neue Wahl vorgenommen, unabbrüchig der 
in Folge von Todesfällen, Erlöschungen 
von Gewerbsrechten u. dgl. etwa noth- 
wendig werdenden Zwischenwahlen. 
HKoslen der Steneranlage. 
Art. 61. 
Alle auf die Gewerbsteueranlage er-
	        
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