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wachsenden Verhandlungen sind tar= und
stempelfrei zu behandeln.
Art. 62.
Den Mitgliedern des Gewerbsteuer-
ausschusses wird für Reisekosten und Zeit-
verlust eine angemessene Enrschádigung ge-
leistet.
Diese sowie andere unvermeidliche
Kosten traͤgt die Staatscassa.
Art. 63.
Der Reclamant traͤgt, wenn seine
Beschwerde abgewiesen wird, die treffenden
Kosten des Reclamationsverfahrens mit
dem von der koͤniglichen Regierungsfinanz-
kammer festzusetzenden Betrage.
Die Staatscassa uͤbernimmt in keinem
Falle eine Verguͤtung von Kosten, welche
der Steuerpflichtige auf Ausfuͤhrung seiner
Reclamation verwendet.
III. Abschnitt.
Erhebung der Gewerbsteuer.
Art. 64.
Die Erhebung der Gewerbsteuer findet
ratenweise an bestimmten Steuerzielen,
deren Termine im Verordnungswege fest-
gesetzt werden, statt.
Art. 65.
Jedem Gewerbsvereine, sowie jeder
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zu diesem Zwecke in einem Amtsbezirke
gebildeten Gewerbsgenossenschaft ist ge-
stattet, die auf die Dauer von drei Jahren
festgesetzte, den Gewerbsverein oder die Ge-
nossenschaft treffende Gesammtgewerbsteuer
für diese Periode nach freiem Ueberein-
kommen unter die einzelnen Gewerbsge-
nossen umzulegen.
Auf das in solcher Weise für die
Dauer von drei Jahren festgesetzte Steuer-
contingent haben Zu= und Abgänge im
Laufe der dreijährigen Periode keinen Einfluß.
Dagegen hafter die Genossenschaft für
die unverkürzte Entrichtung und rechtzeitige
Ablieferung der Gesammesteuer.
Schluß-Bestimmungen.
Art. 66.
Das gegenwärtige revidirte Gesetz
tritt mit dem Finanzjahre 185556 für das
ganze Koönigreich in Wirksamkeit.
Die Verordnung vom 15. Afpril
1814, „Reccificirung der Gewerbsteuer
betreffend,“ ist außer Krafe gesetzt.
Art. 67.
In dem Regierungsbezirke der Pfalz
tritt die Verordnung vom 14. April 1820,
„die Gewerbsteuer im Rheinkreise betref-
fend,“ außer Anwendung, unter Vorbe-
halt jedoch nachfolgender mit der Gewerbs-