Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

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Gesetz 
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Blatt 
fuͤr das 
Königreich Bayern. 
5. 
München, den 9. April 1859. 
  
Inhalt: 
Gese, die Ginrede des nicht gezohlten Gelres oder Heirathgutes betr. 
IV. Beilage zum Landtags-Abschied). 
  
Gesettz, 
die Einrede des nicht gezahlten Geldes oder Hei- 
rathgutes betreffend. 
Maximilian II. 
von Gotte# Gnaden König von Fayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Vaye#, Franken und in 
Schwaben ke. ic. 
Wir haben nach Vernehmung Un- 
seres Scaatsrathes- mit Beirath und Zu- 
stimmung der Kammer der Reichsraͤthe und 
der Kammer der Abgeordneten beschlossen 
und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Schuldscheine, Quittungen und andere 
ein Empfangsbekenntniß enthaltende Urkun- 
den verlieren durch die ihnen entgegenge- 
stellte Behauptung, daß der Aussteller das 
als empfangen Bescheinigee niche erhalten 
habe, nichts an ihrer Beweiskraft, vorbe- 
haltlich der im Artikel 2. bezüglich der 
hopothekarisch versicherten Darlehensforder- 
ungen enthaltenen besonderen Bestimmung. 
Art. 2. 
Ist für ein Darlehen Hypothek errich- 
tet und wird die Zahlung der Darlehens= 
summe an den Schuldner in Abrede ge- 
stellt, so kann der Nachweis dieser Jahlung,
	        
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