Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

Privatunterricht.

Fabrikschulen.

Lehrerbildungs-



Lehrerprüfungen.


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Die  Befreiung  vom  Besuche  der  Fortbildungsschule  darf  der  Schulvorstand  in  besonderen
  Fällen  ausnahmsweise  genehmigen.

Die  zum  Fortbildungsunterrichte  verwendeten  Lehrer  und  Lehrerinnen  beziehen  ihre
Be  esoldung  aus  der  Schulcasse.

f15.  Privatunterricht,  welcher  den  Unterricht  der  Volksschule  vertreten  soll,  kann
nur  von  Lehrern  oder  Lehrerinnen  ertheilt  werden,  welche  wenigstens  eine  der  gesetzlichen
  Prüfungen  bestanden  haben.  Auch  Pridatunterrichtsanstalten  dürfen  nur  solche
Lehrer  und  Lehrerinnen  annehmen  (vergl.  übrigens  §  17).

Die  Errichtung  von  Privatunterrichtsanstalten,  deren  Benutzung  vom  Besuche  der
öffentlichen  Volksschule  befreien  soll,  bedarf  der  Genehmigung  der  obersten  Schulbehörde,
welche  jedoch  nicht  versagt  werden  darf,  wenn  gegen  die  sittliche  Würdigkeit  und  die
Fähigkeit  des  Errichters  und  gegen  die  Einrichtung  der  Anstalt  kein  gegründetes  Bedenken
  erhoben  werden  kann.

Die  Errichtung  von  Fabrikschulen  darf  nur  dann  genehmigt  werden,  wenn  eine  ganz
unabweisbare  Nothwendigkeit  vorliegt;  auch  dann  aber  darf  der  Unterricht  in  solchen
niemals  am  Abend,  sondern  nur  in  frühen  Morgen=  oder  in  den  ersten  Nachmittagstunden
  ertheilt  werden.

Kirchlichen  Orden,  Congregationen  und  denselben  verwandten  kirchlichen  Gemeinschaften
  ist  die  Errichtung  einer  Lehr=  oder  Erziehungsanstalt  nur  auf  Grund  eines  besonderen
  Gesetzes  gestattet.

Alle  diese  Anstalten,  neu  zu  errichtende  und  schon  bestehende,  sowie  die  an  ihnen
wirkenden  Lehrer  stehen  unter  der  Aufsicht  der  Schulbehörden.  en  Falle  beharrlicher
Vernachlässigung  der  bestehenden  Vorschriften  kann  die  Genehmigung  zu  Fortführung
solcher  Anstalten  widerrufen  werden.

III.  Von  der  Ausbildung,  Anstellung  und  den  Rechtsverhältnissen
der  Lehrer  und  Lehrerinnen.

16.  Zur  Ausbildung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  werden  besondere  Bildungsanstalten
  (Seminare)  unterhalten.  Die  Einrichtung  dieser  Anstalten  wird  nach  dem
Bedürfnisse  der  Volksschulen  bemessen  und  von  der  obersten  Schulbehörde  in  einer
Seminarordnung  geregelt.

*  17.  Wer  zum  Lehramte  zugelassen  werden  will,  muß  die  nachfolgenden  Prüfungen
  bestehen:
1.  die  Schulamtscandidatenprüfung,  welche  beim  Austritte  aus  dem  Seminare
  von  dem  Lehrercollegium  unter  Vorsitz  eines  von  der  obersten  Schulbehörde
  bestellten  Commissars  abgehalten  wird,