Privatunterricht.
Fabrikschulen.
Lehrerbildungs-
Lehrerprüfungen.
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Die Befreiung vom Besuche der Fortbildungsschule darf der Schulvorstand in besonderen
Fällen ausnahmsweise genehmigen.
Die zum Fortbildungsunterrichte verwendeten Lehrer und Lehrerinnen beziehen ihre
Be esoldung aus der Schulcasse.
f15. Privatunterricht, welcher den Unterricht der Volksschule vertreten soll, kann
nur von Lehrern oder Lehrerinnen ertheilt werden, welche wenigstens eine der gesetzlichen
Prüfungen bestanden haben. Auch Pridatunterrichtsanstalten dürfen nur solche
Lehrer und Lehrerinnen annehmen (vergl. übrigens § 17).
Die Errichtung von Privatunterrichtsanstalten, deren Benutzung vom Besuche der
öffentlichen Volksschule befreien soll, bedarf der Genehmigung der obersten Schulbehörde,
welche jedoch nicht versagt werden darf, wenn gegen die sittliche Würdigkeit und die
Fähigkeit des Errichters und gegen die Einrichtung der Anstalt kein gegründetes Bedenken
erhoben werden kann.
Die Errichtung von Fabrikschulen darf nur dann genehmigt werden, wenn eine ganz
unabweisbare Nothwendigkeit vorliegt; auch dann aber darf der Unterricht in solchen
niemals am Abend, sondern nur in frühen Morgen= oder in den ersten Nachmittagstunden
ertheilt werden.
Kirchlichen Orden, Congregationen und denselben verwandten kirchlichen Gemeinschaften
ist die Errichtung einer Lehr= oder Erziehungsanstalt nur auf Grund eines besonderen
Gesetzes gestattet.
Alle diese Anstalten, neu zu errichtende und schon bestehende, sowie die an ihnen
wirkenden Lehrer stehen unter der Aufsicht der Schulbehörden. en Falle beharrlicher
Vernachlässigung der bestehenden Vorschriften kann die Genehmigung zu Fortführung
solcher Anstalten widerrufen werden.
III. Von der Ausbildung, Anstellung und den Rechtsverhältnissen
der Lehrer und Lehrerinnen.
16. Zur Ausbildung der Lehrer und Lehrerinnen werden besondere Bildungsanstalten
(Seminare) unterhalten. Die Einrichtung dieser Anstalten wird nach dem
Bedürfnisse der Volksschulen bemessen und von der obersten Schulbehörde in einer
Seminarordnung geregelt.
* 17. Wer zum Lehramte zugelassen werden will, muß die nachfolgenden Prüfungen
bestehen:
1. die Schulamtscandidatenprüfung, welche beim Austritte aus dem Seminare
von dem Lehrercollegium unter Vorsitz eines von der obersten Schulbehörde
bestellten Commissars abgehalten wird,