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1) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Orte
der Abfahrt die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c. Wagen= und Trinkgeldes
nach der wirklichen Entfernung,
2) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser bestimmungsmäßigen
Gebühren,
3) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin
die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören,
die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c. Wagen und Trinkgeldes
für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet
wird, auf welcher die Extrapost= 2c. Beförderung stattgefunden hat.
Mn) Extraposten 2c. auf Entfernungen unter 15 Kilometern.
XVII. Für Extraposten 2c. auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die Gebühren
für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben.
o) Extraposten re., welche über eine Station hinaus benützt werden.
XVIII. Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer
über die letzte Station hinaus oder seitwärts derselben liegt, so hat der Reisende nicht
nöthig, auf der letzten Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der
vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der
vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer,
gegeben werden.
XIX. Geht die Fahrt von einer Station bezw. von einem Eisenbahn= Haltepunkte
ab und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsorte entfernt
liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung
der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer,
hinausgefahren werden.
p) Ausnahmsweise Anwendung anderer als der oben angegebenen Zahlungssätze.
XX. Auf denjenigen Stationen, wo der Posthalter auf Grund besonderer Bestimmungen
für die Beförderung von Extraposten und Kurieren höhere als die oben angegebenen
Vergütungssätze beanspruchen kann, sind die durch dieselben festgesetzten Vergütungssätze
bei der Berechnung und Erhebung des Extrapost= 2c. Geldes zur Anwendung
zu bringen.
ad) Extraposttarif.
XXI. Bei jeder Posthalterei befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der