Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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1)  für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  der  Station  bis  zum  Orte
der  Abfahrt  die  Hälfte  des  bestimmungsmäßigen  Extrapost=  2c.  Wagen=  und  Trinkgeldes
  nach  der  wirklichen  Entfernung,

2)  für  die  Beförderung  des  Reisenden  der  volle  Betrag  dieser  bestimmungsmäßigen
Gebühren,

3)  für  das  Zurückgehen  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  dem  Orte  ab,  wohin
die  Extrapost  2c.  gebracht  worden  ist,  bis  zu  der  Station,  zu  welcher  die  Pferde  gehören,
  die  Hälfte  des  bestimmungsmäßigen  Extrapost=  2c.  Wagen  und  Trinkgeldes
für  denjenigen  Theil  des  Rückweges,  der  übrig  bleibt,  wenn  die  Entfernung  abgerechnet
  wird,  auf  welcher  die  Extrapost=  2c.  Beförderung  stattgefunden  hat.

Mn)  Extraposten  2c.  auf  Entfernungen  unter  15  Kilometern.
XVII.  Für  Extraposten  2c.  auf  Entfernungen  unter  15  Kilometern  werden  die  Gebühren

  für  eine  Entfernung  von  15  Kilometern  erhoben.
o)  Extraposten  re.,  welche  über  eine  Station  hinaus  benützt  werden.

XVIII.  Wenn  die  Reise  an  einem  Orte  endigt,  welcher  nicht  über  10  Kilometer
über  die  letzte  Station  hinaus  oder  seitwärts  derselben  liegt,  so  hat  der  Reisende  nicht
nöthig,  auf  der  letzten  Poststation  die  Pferde  zu  wechseln,  vielmehr  müssen  ihm  auf  der
vorletzten  Station  die  Pferde  gleich  bis  zum  Bestimmungsorte  gegen  Entrichtung  der
vorgeschriebenen  Sätze  für  die  wirkliche  Entfernung,  jedoch  mindestens  für  15  Kilometer,
gegeben  werden.

XIX.  Geht  die  Fahrt  von  einer  Station  bezw.  von  einem  Eisenbahn=  Haltepunkte
ab  und  über  eine  Station  hinaus,  welche  nicht  über  10  Kilometer  vom  Abfahrtsorte  entfernt
  liegt,  so  kann  über  diese  Station  ohne  Pferdewechsel  ebenfalls  gegen  Entrichtung
der  vorgeschriebenen  Sätze  für  die  wirkliche  Entfernung,  jedoch  mindestens  für  15  Kilometer,

  hinausgefahren  werden.
p)  Ausnahmsweise  Anwendung  anderer  als  der  oben  angegebenen  Zahlungssätze.

XX.  Auf  denjenigen  Stationen,  wo  der  Posthalter  auf  Grund  besonderer  Bestimmungen
  für  die  Beförderung  von  Extraposten  und  Kurieren  höhere  als  die  oben  angegebenen
  Vergütungssätze  beanspruchen  kann,  sind  die  durch  dieselben  festgesetzten  Vergütungssätze
  bei  der  Berechnung  und  Erhebung  des  Extrapost=  2c.  Geldes  zur  Anwendung
zu  bringen.

ad)  Extraposttarif.
XXI.  Bei  jeder  Posthalterei  befindet  sich  ein  Extraposttarif,  dessen  Vorlegung  der