Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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dieselbe ist jedoch in gesouderten Acten zu 
verhandeln. 
S. . 
Ist wegen Fälschung einer vollzieh- 
baren Urkunde oder im Falle des §5. 2 
Ziffer 3 wegen Ableistung eines falschen 
Diffessionseides auf Verweisung erkannt, 
so kann die Hilfsvollstreckung bis zur Er- 
ledigung des strafrechtlichen Hunktes weder 
verfügt noch fortgesetzt werden. 
In jedem anderen Falle, in welchem 
eine solche Urkunde als falsch angefochten 
wird, kann das Gericht nach Erwägung 
der Umstände die Hilfsvollstreckung vor- 
läusig sistiren. 
9. . 
Die auf Grund einer vollztehbaren 
Urkunde erlangte Auspfändung oder Im- 
mission in die Güter des Schuldners hat 
dieselben rechtlichen Wirkungen, wie die 
auf Grund eines rechtskräftigen Erkennt- 
nisses erlangten- 
Artikel 82. 
Die Notare sind verpflichtet, von 
allen Verhandlungen, die sie aufnehmen, 
die Urschriften aufzubewahren. 
Von dieser Bestimmung siud ausge- 
nommen und werden in Urschrift hinaus- 
gegeben: 
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Verhandlungen, welche Bestandtheile 
gerichtlicher Acten zu bilden haben, ferner 
Wechselpreteste, Lebengarteste, Vellmachten 
und Urkunden uber Zurücknahme von solchen, 
Quittungen, Beglaubigungen von Ab- 
schristen oder Unterschristen und sonstige 
derartige Bescheinigungen. 
Die Betheiligten können jedoch auch 
bei Urkunden der letzteren Art die Aufbe- 
wahrung der Urschrift bei dem Notare ver: 
langen, sowie die hinausgegebenen Urkunden 
später bei einem Notare zum Zwecke der 
Ertheilung von Ausfertigungen hinterlegen. 
Die Rotare haben die von ihnen 
aufgenommenen oder bei ihnen hinterlegten 
letztwilligen Berfügungen während der 
bebenozeit der Disponenten unter persön- 
lichem Verschlusse besonders zu verwahren. 
Artikel 83. 
Bei der notariellen Beglaubigung der 
Abschriften von Urkunden ist die Aufnahme 
einer mit den gesehlichen Erfordernissen 
einer solchen versehenen Notariats-Urkunde 
dann nicht erforderlich, wenn lediglich die 
Uebereinstimmung mit der vorgelegten 
Schrift festgestellt werden soll. 
Areikel 84. 
Auofertigungen von Urkunden kann 
nur derjenige Notar vornehmen, welcher 
die Urschrift besitzt, sedoch kann jeder Notar
	        
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