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Artikel 105.
Den Notaren liegt rücksichtlich der
von ihnen behandelten, Geschafre die Er-
hebung und Ablieferung der dem Staate
gebührenden Taren unter Aufsicht der
Finanzbehörden ob, an welche sie die Rück-
stände zur Zwangsbeitreibung überweisen.
Die Art und Weise der Erhebung
und Verrechnung der Staatstaren durch
die Notare wird durch Regierungsverord-
nung bestimmt.
Im Falle einer Abänderung der Tar-
und Sctempelansätze durch die Finanzbehör=
den ist die Nacherhebung oder Rückersatz=
leistung Sache der Letzteren.
Artikel 106.
Bezüglich der dem Scaate gebühren-
den Taxen findet auf die von den Notaren
behandelten Geschäfte das Targesetz vom
28. Mai 1852 mit folgenden Abdnderungen
Anwendung:
1) Eine Erhebung der in Artikel 8—18,
Artikel 12—17, Artikel 21 Absatz?2,
Artikel 25, Artikel 32—35 bezeich-
neten Protokolls= und Tagfahrtetaren
findet nicht statt.
2) Wenn im Falle des Artikels 20
Absatz 1 eine nach Maßgabe des
Artikel 19 taxrable Summe gar
nicht oder nur in dem Betrage ge-
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geben ist, daß die Tare nicht 36 kr.
erreicht, so ist für den Staat statt
der in Artikel 20 Absatz 2 angege-
benen nur eine Tare von 36 kr. zu
erheben.
Fär Aufnahme oder Hinterlegung
einer letztwilligen Verfügung bei
einem Nokare ist für den Sctaat
eine Tare von 36 kr. zu entrichten.
Diesenigen Notartatsurkunden, für
welche nach den vorstehenden oder
sonstigen geseblichen Bestimmungen
eine Tare für den Sctaat nicht zu
erheben wäre, sowie jene, bei welchen
die Tare von 18 kr. nicht erreicht
wird, unterliegen vorbehaltlich der
Bestimmungen der Artikel 2 und 3
des Targesetes einer Tare von 18 kr.
für Rechnung des. Staates.
Für von dem Notare erstattete Be-
richte und geführte Correspondenzen,
für Mittheilungsschreiben mit oder
ohne Antragstellung, sowie für Ge-
suche um Vorladungen ist eine Tare
für den Staat nicht zu erheben, und
sind hiebei Stempel nicht anzu-
wenden.
Die Erhebung der in Areikel 38
und 39 bezeichneten Taren von Ab-
schriften und Beglaubigungen finder
nicht statt.
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