Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

181 
Artikel 105. 
Den Notaren liegt rücksichtlich der 
von ihnen behandelten, Geschafre die Er- 
hebung und Ablieferung der dem Staate 
gebührenden Taren unter Aufsicht der 
Finanzbehörden ob, an welche sie die Rück- 
stände zur Zwangsbeitreibung überweisen. 
Die Art und Weise der Erhebung 
und Verrechnung der Staatstaren durch 
die Notare wird durch Regierungsverord- 
nung bestimmt. 
Im Falle einer Abänderung der Tar- 
und Sctempelansätze durch die Finanzbehör= 
den ist die Nacherhebung oder Rückersatz= 
leistung Sache der Letzteren. 
Artikel 106. 
Bezüglich der dem Scaate gebühren- 
den Taxen findet auf die von den Notaren 
behandelten Geschäfte das Targesetz vom 
28. Mai 1852 mit folgenden Abdnderungen 
Anwendung: 
1) Eine Erhebung der in Artikel 8—18, 
Artikel 12—17, Artikel 21 Absatz?2, 
Artikel 25, Artikel 32—35 bezeich- 
neten Protokolls= und Tagfahrtetaren 
findet nicht statt. 
2) Wenn im Falle des Artikels 20 
Absatz 1 eine nach Maßgabe des 
Artikel 19 taxrable Summe gar 
nicht oder nur in dem Betrage ge- 
3 
4 
5 
6 
4 
m„ 
182 
geben ist, daß die Tare nicht 36 kr. 
erreicht, so ist für den Staat statt 
der in Artikel 20 Absatz 2 angege- 
benen nur eine Tare von 36 kr. zu 
erheben. 
Fär Aufnahme oder Hinterlegung 
einer letztwilligen Verfügung bei 
einem Nokare ist für den Sctaat 
eine Tare von 36 kr. zu entrichten. 
Diesenigen Notartatsurkunden, für 
welche nach den vorstehenden oder 
sonstigen geseblichen Bestimmungen 
eine Tare für den Sctaat nicht zu 
erheben wäre, sowie jene, bei welchen 
die Tare von 18 kr. nicht erreicht 
wird, unterliegen vorbehaltlich der 
Bestimmungen der Artikel 2 und 3 
des Targesetes einer Tare von 18 kr. 
für Rechnung des. Staates. 
Für von dem Notare erstattete Be- 
richte und geführte Correspondenzen, 
für Mittheilungsschreiben mit oder 
ohne Antragstellung, sowie für Ge- 
suche um Vorladungen ist eine Tare 
für den Staat nicht zu erheben, und 
sind hiebei Stempel nicht anzu- 
wenden. 
Die Erhebung der in Areikel 38 
und 39 bezeichneten Taren von Ab- 
schriften und Beglaubigungen finder 
nicht statt. 
21*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.