259
260
Steuerverhaͤltnißzahl der betreffenden Grund-
stuͤcke, sowie allenfallsige besondere Umstaͤnde
des Tausches erschen lassen.
Artikel 12.
Die Districesverwaltungsbehörde hat
sämmtliche bei dem Umtausche detheillgte
Grundeigenthümer zu einer Verhandlungs-
Tagsfahrt vorzuladen und zwar die wider-
sprechenden unter dem Rechtsnachtheile,
daß sie im Falle des Nichterscheinens in
Person oder durch einen Bevollmächtigten
als dem gestellten Antrage zustimmend er-
achtet würden.
Zugleich ist denselben zu eröffnen, daß
sämmtliche auf den Umtausch bezügliche
Actenstücke bis zur Tagsfahrt im Amts-
locale der Behörde zur Einsicht der Be-
theiligten aufliegen.
Die Antragsteller sind unter dem
Rechtsnachtheile vorzuladen, daß diejenigen,
welche weder in Person, noch durch Be-
vollmächtigte, erscheinen, den Erschienenen
gegenüber zur Vergütung aller auf das
Tauschunternehmen erwachsenen Auslagen,
sowie zur Tragung der Kosten der ver-
eitelten Tagsfahrt verpflichter seien, und
daß das Uncernehmen vorläufsig als be-
ruhend erklärt werde.
Die Vorladung ist jedem Beeheiligten
mindestens 30 Tage vor der Verhandlungs-
Tagsfahrt besonders zuzustellen.
Die Werhandlung ist an dem Orte,
wo die Mehrzahl der Grundstücke liegt,
abzuhalten.
Im Falle der Srellvertretung genügt
eine von dem Gemeindevorstande ausge,
stellte Vollmacht.
Artikel 13.
Wird widersprochen, daß die Voraus-
setzungen zur Anwendung des Gesetzes ge-
geben seien, so hat sich die Entscheidung
der Verwaltungsbehörde auf das Gut,
achten von drei eidlich zu vernehmenden
Sachverständigen zu gründen.
Die Sachverständigen sind bei der
Verhandlungs-Tagsfahrt oder innerhalb
einer von der Behörde zu setzenden Frist
von den Betheiligten durch freiwillige
Uebereinkunft, und soweit eine solche nicht
zu Stande kommen sollte, durch die Ver-
waltungsbehörde zu ernennen.
Artikel 14.
Wird von der Verwaltungsbehörde
dem Antrage stattgegeben, so vertritt der
mit der amtlichen Bestdtigung über die
beschrittene Rechtskraft versehene Beschluß
die Stelle der legal abgegebenen Zustimm-
ung der Widersprechenden zu dem betresfen-
den Tauschgeschäfte.