Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Steuerverhaͤltnißzahl der betreffenden Grund- 
stuͤcke, sowie allenfallsige besondere Umstaͤnde 
des Tausches erschen lassen. 
Artikel 12. 
Die Districesverwaltungsbehörde hat 
sämmtliche bei dem Umtausche detheillgte 
Grundeigenthümer zu einer Verhandlungs- 
Tagsfahrt vorzuladen und zwar die wider- 
sprechenden unter dem Rechtsnachtheile, 
daß sie im Falle des Nichterscheinens in 
Person oder durch einen Bevollmächtigten 
als dem gestellten Antrage zustimmend er- 
achtet würden. 
Zugleich ist denselben zu eröffnen, daß 
sämmtliche auf den Umtausch bezügliche 
Actenstücke bis zur Tagsfahrt im Amts- 
locale der Behörde zur Einsicht der Be- 
theiligten aufliegen. 
Die Antragsteller sind unter dem 
Rechtsnachtheile vorzuladen, daß diejenigen, 
welche weder in Person, noch durch Be- 
vollmächtigte, erscheinen, den Erschienenen 
gegenüber zur Vergütung aller auf das 
Tauschunternehmen erwachsenen Auslagen, 
sowie zur Tragung der Kosten der ver- 
eitelten Tagsfahrt verpflichter seien, und 
daß das Uncernehmen vorläufsig als be- 
ruhend erklärt werde. 
Die Vorladung ist jedem Beeheiligten 
mindestens 30 Tage vor der Verhandlungs- 
Tagsfahrt besonders zuzustellen. 
Die Werhandlung ist an dem Orte, 
wo die Mehrzahl der Grundstücke liegt, 
abzuhalten. 
Im Falle der Srellvertretung genügt 
eine von dem Gemeindevorstande ausge, 
stellte Vollmacht. 
Artikel 13. 
Wird widersprochen, daß die Voraus- 
setzungen zur Anwendung des Gesetzes ge- 
geben seien, so hat sich die Entscheidung 
der Verwaltungsbehörde auf das Gut, 
achten von drei eidlich zu vernehmenden 
Sachverständigen zu gründen. 
Die Sachverständigen sind bei der 
Verhandlungs-Tagsfahrt oder innerhalb 
einer von der Behörde zu setzenden Frist 
von den Betheiligten durch freiwillige 
Uebereinkunft, und soweit eine solche nicht 
zu Stande kommen sollte, durch die Ver- 
waltungsbehörde zu ernennen. 
Artikel 14. 
Wird von der Verwaltungsbehörde 
dem Antrage stattgegeben, so vertritt der 
mit der amtlichen Bestdtigung über die 
beschrittene Rechtskraft versehene Beschluß 
die Stelle der legal abgegebenen Zustimm- 
ung der Widersprechenden zu dem betresfen- 
den Tauschgeschäfte.
	        
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