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sowie eine Zusammenstellung der aus der
Kreisschuldotation gewährten Unterstütz
ungen vorzulegen.
Artikel 7.
Fälle der Schulsprengel einer deutschen
Schule mit dem Umfange der politischen
Gemeinde nicht zusammen, so geschieht die
Ermittlung und Feststellung des Aufwandes
für die Schule, sowie die Vertheilung des
durch die in Artikel 1 und 3 bis 5 auf-
gezahlten Mittel nicht gedeckten Theiles
desselben auf die einzelnen Bestandtheile
des Schulsprengels nach dem Verhältnisse
der von den Betheiligten in der Gemeinde
zu entrichtenden Grund= Haus= und Ge-
werbesteuer durch den Magistrat dezieh-
ungsweise die Gemeindeverwaltung der-
jenigen Gemeinde, in welcher die Schule
ihren Sitz hat, unrer Zuziehung der Bürger-
meister, beziehungsweise Vorsteher oder
Pfleger der übrigen ganz oder theilweise
zum Schulsprengel gehörigen Gemeinden,
sowie eines weitern Abgeordneten einer
seden solchen Gemeinde. Lehterer wird
von dem betreffenden Magistrate oder der
betreffenden Gemeindeverwaltung auf drei
Jahre, und zwar in dem Falle, daß nur
ein Theil der Gemeinde zum Schulsprengel
gehört, aus den Gliedern dieses Theiles
der Gemeinde gewählt. Uebersteige die
Zahl der aus auswärtigen Gemeinden zu-
zuziehenden Mieglieder die Zuhl der Mit-
glirder des Magistraces oder der Gemeinde-
verwaltung der Grareinde, in wetcher die
Schule ihren Si#t hac, so sind lechtece dur#ch
von ihnen auf drei Jahre zu wählende
Gemeindeglieder bis zur Zahl der aus-
wäctigen Mutglieder zu vorstärken.
Der in Absatz 1 bezeichneren Ber-
sammlung steht bezuglich der Erhöhung
des Schulgeldes das in Arkikel 5 Absetz 5
der Gemeindebehörde eingerdumte Rechr zu.
Für die Aufbringung des von den
einzelnen Bestandtheilen des Schulsprengels
für die Schule zu leistenden Beicrages hat
die berrefsende Gemeindebehörde zu sorgen,
und es finden hiebei die Bestimmungen
des Artikel 5 und 6 Anwendung.
Artikel 8.
Den wegen unverschuldeter Dienst,
untauglichkeit vom Dienste enthobenen
Schullehrern ist ein Unterhaltsbeitrag zu
gewähren, welcher nicht unter zweihundert
Gulden betragen darf. Derselbe ist aus
Unterstützungsvereinen zu schöpfen, welch-
in jedem Kreis als Kreisanstalten zu errichten
sind. Saͤmmtliche Schullehrer sind zum
Beitritt verpflichtet. Die Satzungen wer—
den nach Vernehmung des Landrathes durch
koͤnigliche Verordnung festgesetzt.
Die Centralfonds leisten an den Un-
terstützungsverein jeden Kreises einen im
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