Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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sowie eine Zusammenstellung der aus der 
Kreisschuldotation gewährten Unterstütz 
ungen vorzulegen. 
Artikel 7. 
Fälle der Schulsprengel einer deutschen 
Schule mit dem Umfange der politischen 
Gemeinde nicht zusammen, so geschieht die 
Ermittlung und Feststellung des Aufwandes 
für die Schule, sowie die Vertheilung des 
durch die in Artikel 1 und 3 bis 5 auf- 
gezahlten Mittel nicht gedeckten Theiles 
desselben auf die einzelnen Bestandtheile 
des Schulsprengels nach dem Verhältnisse 
der von den Betheiligten in der Gemeinde 
zu entrichtenden Grund= Haus= und Ge- 
werbesteuer durch den Magistrat dezieh- 
ungsweise die Gemeindeverwaltung der- 
jenigen Gemeinde, in welcher die Schule 
ihren Sitz hat, unrer Zuziehung der Bürger- 
meister, beziehungsweise Vorsteher oder 
Pfleger der übrigen ganz oder theilweise 
zum Schulsprengel gehörigen Gemeinden, 
sowie eines weitern Abgeordneten einer 
seden solchen Gemeinde. Lehterer wird 
von dem betreffenden Magistrate oder der 
betreffenden Gemeindeverwaltung auf drei 
Jahre, und zwar in dem Falle, daß nur 
ein Theil der Gemeinde zum Schulsprengel 
gehört, aus den Gliedern dieses Theiles 
der Gemeinde gewählt. Uebersteige die 
Zahl der aus auswärtigen Gemeinden zu- 
zuziehenden Mieglieder die Zuhl der Mit- 
glirder des Magistraces oder der Gemeinde- 
verwaltung der Grareinde, in wetcher die 
Schule ihren Si#t hac, so sind lechtece dur#ch 
von ihnen auf drei Jahre zu wählende 
Gemeindeglieder bis zur Zahl der aus- 
wäctigen Mutglieder zu vorstärken. 
Der in Absatz 1 bezeichneren Ber- 
sammlung steht bezuglich der Erhöhung 
des Schulgeldes das in Arkikel 5 Absetz 5 
der Gemeindebehörde eingerdumte Rechr zu. 
Für die Aufbringung des von den 
einzelnen Bestandtheilen des Schulsprengels 
für die Schule zu leistenden Beicrages hat 
die berrefsende Gemeindebehörde zu sorgen, 
und es finden hiebei die Bestimmungen 
des Artikel 5 und 6 Anwendung. 
Artikel 8. 
Den wegen unverschuldeter Dienst, 
untauglichkeit vom Dienste enthobenen 
Schullehrern ist ein Unterhaltsbeitrag zu 
gewähren, welcher nicht unter zweihundert 
Gulden betragen darf. Derselbe ist aus 
Unterstützungsvereinen zu schöpfen, welch- 
in jedem Kreis als Kreisanstalten zu errichten 
sind. Saͤmmtliche Schullehrer sind zum 
Beitritt verpflichtet. Die Satzungen wer— 
den nach Vernehmung des Landrathes durch 
koͤnigliche Verordnung festgesetzt. 
Die Centralfonds leisten an den Un- 
terstützungsverein jeden Kreises einen im 
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