Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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jewelligen Finanzgesehe festzusetzenden Zu- 
schuß, welcher wenigstens so groß ist, daß 
nach dem Durchschnitt der vorhergegangenen 
Finanzperiode auf jeden zu unterstützenden 
Schullehrer der Betrag von hundert Gul- 
den trifft. Dieser Zuschuß ist an die Un- 
terstützungsvereine der einzelnen Kreise nach 
Verhältniß der in denselben im Vorjahre= 
unterstützten Schullehrer durch das Staats= 
ministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten zu vertheilen. 
Reicht die Jahreseinnahme eines Un- 
terstützungsvereines mit Ausnahme der dem 
Stammvermögen einzuverleibenden Eln- 
trittsgelder zur Bezahlung des im Absatz # 
bezeichneten Unrerhalts, Beltrages nicht aus, 
so hat der Landrath aus Kreisfonds das 
Fehlende beizuschießen. 
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An den in manchen Orten bestehenden 
besonderen Pensions' oder Unterstützungs- 
cassen, sowie an den in einzelnen Kreisen 
bestehenden Unterstützungsvereinen wird 
durch das gegenwärtige Gesetz nichts ge- 
dndert; jedoch bleibr den Berheiligten vor- 
behalten, sich mit den als Kreisanstalten 
zu errichtenden Unterstützungsvereinen durch 
fretwilliges Uebereinkommen zu vereinigen. 
Artikel 9. 
Gegenwärriges durch das Gesetzblatt 
und Kreisamtsblatt der Pfalz zu verkün- 
dende Gesetz tritt mit dem 1. October 
1862 in Kraft und werden von diesem Zeit- 
punkte an die hiemit im Widerspruche stehenden 
Bestimmungen außer Wirksamkeie gesetzt. 
Die Arrikel 5 und 7 finden auf die 
Pfalz keine Anwendung. 
Gegeben Berchtesgaden den 10. November 1861. 
NM r*?d 
Krhr. v. Schrenk. v. Zwehl. v. Menmayr. EKrhr. v. Malzer v. PMenufer. v. Spies. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der General-Secretär des Staatsrathes, 
Seb. v. HKobell.
	        
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