207
jewelligen Finanzgesehe festzusetzenden Zu-
schuß, welcher wenigstens so groß ist, daß
nach dem Durchschnitt der vorhergegangenen
Finanzperiode auf jeden zu unterstützenden
Schullehrer der Betrag von hundert Gul-
den trifft. Dieser Zuschuß ist an die Un-
terstützungsvereine der einzelnen Kreise nach
Verhältniß der in denselben im Vorjahre=
unterstützten Schullehrer durch das Staats=
ministerium des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten zu vertheilen.
Reicht die Jahreseinnahme eines Un-
terstützungsvereines mit Ausnahme der dem
Stammvermögen einzuverleibenden Eln-
trittsgelder zur Bezahlung des im Absatz #
bezeichneten Unrerhalts, Beltrages nicht aus,
so hat der Landrath aus Kreisfonds das
Fehlende beizuschießen.
308
An den in manchen Orten bestehenden
besonderen Pensions' oder Unterstützungs-
cassen, sowie an den in einzelnen Kreisen
bestehenden Unterstützungsvereinen wird
durch das gegenwärtige Gesetz nichts ge-
dndert; jedoch bleibr den Berheiligten vor-
behalten, sich mit den als Kreisanstalten
zu errichtenden Unterstützungsvereinen durch
fretwilliges Uebereinkommen zu vereinigen.
Artikel 9.
Gegenwärriges durch das Gesetzblatt
und Kreisamtsblatt der Pfalz zu verkün-
dende Gesetz tritt mit dem 1. October
1862 in Kraft und werden von diesem Zeit-
punkte an die hiemit im Widerspruche stehenden
Bestimmungen außer Wirksamkeie gesetzt.
Die Arrikel 5 und 7 finden auf die
Pfalz keine Anwendung.
Gegeben Berchtesgaden den 10. November 1861.
NM r*?d
Krhr. v. Schrenk. v. Zwehl. v. Menmayr. EKrhr. v. Malzer v. PMenufer. v. Spies.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der General-Secretär des Staatsrathes,
Seb. v. HKobell.