Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

1) 
2) 
3) 
4) die in der fuͤr die Landestheile dies- 
Actikel 58. 
Aufrecht bleiben erhalten: 
alle Bestimmungen in Bezug auf 
Suspension oder Einziehung von 
Gewerbsrechten oder Privilegien; 
alle Bestimmungen über Kontra- 
ventionen und Defraudationen in 
Bezug auf Regalien, auf Zolls, 
Steuer“, Stempel-, Post-, Aufschlags- 
und ähnliche Gefälle, soweit nicht in 
den neuen Strafgesetzbüchern oder 
dem gegenwärtigen Gesetze Abän= 
derungen getroffen sind; dann die 
Bestimmungen über unbefugte Ver- 
weigerung des Eintrites in einen 
Steuerausschuß; 
alle Disciplinarstr fbesti gen, wo- 
bei jedoch gegen Staatsdiener, auf 
welche die Disciplinarstrafbestimmun- 
gen der IX. Verfassungsbeilage An- 
wendung finden, statt der in Art. 50 
des französischen Decrets vom 20. April 
1810 bezeichneten Strafen auf Ver- 
weis, auf Geldbuße von fünf bis zu 
fünfzig Gulden oder auf ein bis 
achttaͤgigen Haus- oder Civilarrest 
zu erkennen ist, ferner die Strafbe= 
stimmungen, welche in den Gesetzen 
über das Civil= und Strafverfahren 
enthalten sind, sowie die Strafbe- 
stimmungen über Winkelagentie; 
  
5 
6 
— 
326 
seies des Rheins geltenden Gemeinde- 
wahlordnung vom 3. August 1818 
und in der pfälzischen vom 25. No- 
vember 1816 enthaltenen Strafbe= 
stimmungen, soweit deren Vollzug 
dem Wahlausschusse zusteht, dann 
die Bestimmung des Art. 11 Ziff. 2 
lit. c. des Gesetzes vom 28. Mai 
1852 über die Bewsserungs= und 
Entwaͤsser s-Unt zum 
Zwecke der Bodenkultur; 
alle zu Recht bestehenden Gesetze und 
Verordnungen, welche die Bestraf= 
ung milit4rischer Verbrechen, Ver- 
gehen oder Uebertretungen, Uebertrer- 
ungen der Landwehrordnung, dann 
das Kriegsrecht, den Kriegs= oder 
Belagerungszustand betreffen; 
die gesehlichen Bestimmungen über 
Scandrecht, wobel dasjenige, was #m 
Strafgesetzbuche für das Königreich 
Bayern vom Jahre 1813 Th. II. 
Art. 441 Ziff. 1 und Art. 443 von 
dem Aufruhre zweiten Grades gesage 
ist, auf alle in dem neuen Straf= 
gesetzbuche (Arc. 104, 109, 139 und 
154) vorgesehenen Fälle des Auf- 
ruhrs, der staatsgefährlichen Zu- 
sammenrottung, des Aufstandes und 
der Störung des öffentlichen Friedens 
Anwendung findet, in welchen die 
35“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.