1)
2)
3)
4) die in der fuͤr die Landestheile dies-
Actikel 58.
Aufrecht bleiben erhalten:
alle Bestimmungen in Bezug auf
Suspension oder Einziehung von
Gewerbsrechten oder Privilegien;
alle Bestimmungen über Kontra-
ventionen und Defraudationen in
Bezug auf Regalien, auf Zolls,
Steuer“, Stempel-, Post-, Aufschlags-
und ähnliche Gefälle, soweit nicht in
den neuen Strafgesetzbüchern oder
dem gegenwärtigen Gesetze Abän=
derungen getroffen sind; dann die
Bestimmungen über unbefugte Ver-
weigerung des Eintrites in einen
Steuerausschuß;
alle Disciplinarstr fbesti gen, wo-
bei jedoch gegen Staatsdiener, auf
welche die Disciplinarstrafbestimmun-
gen der IX. Verfassungsbeilage An-
wendung finden, statt der in Art. 50
des französischen Decrets vom 20. April
1810 bezeichneten Strafen auf Ver-
weis, auf Geldbuße von fünf bis zu
fünfzig Gulden oder auf ein bis
achttaͤgigen Haus- oder Civilarrest
zu erkennen ist, ferner die Strafbe=
stimmungen, welche in den Gesetzen
über das Civil= und Strafverfahren
enthalten sind, sowie die Strafbe-
stimmungen über Winkelagentie;
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seies des Rheins geltenden Gemeinde-
wahlordnung vom 3. August 1818
und in der pfälzischen vom 25. No-
vember 1816 enthaltenen Strafbe=
stimmungen, soweit deren Vollzug
dem Wahlausschusse zusteht, dann
die Bestimmung des Art. 11 Ziff. 2
lit. c. des Gesetzes vom 28. Mai
1852 über die Bewsserungs= und
Entwaͤsser s-Unt zum
Zwecke der Bodenkultur;
alle zu Recht bestehenden Gesetze und
Verordnungen, welche die Bestraf=
ung milit4rischer Verbrechen, Ver-
gehen oder Uebertretungen, Uebertrer-
ungen der Landwehrordnung, dann
das Kriegsrecht, den Kriegs= oder
Belagerungszustand betreffen;
die gesehlichen Bestimmungen über
Scandrecht, wobel dasjenige, was #m
Strafgesetzbuche für das Königreich
Bayern vom Jahre 1813 Th. II.
Art. 441 Ziff. 1 und Art. 443 von
dem Aufruhre zweiten Grades gesage
ist, auf alle in dem neuen Straf=
gesetzbuche (Arc. 104, 109, 139 und
154) vorgesehenen Fälle des Auf-
ruhrs, der staatsgefährlichen Zu-
sammenrottung, des Aufstandes und
der Störung des öffentlichen Friedens
Anwendung findet, in welchen die
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