Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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in Art. 28 Ziff. 4 und 5 des Strafgesetz- 
buches bezeichneten Faͤhigkeiten oder einzelne 
derselben verloren hat, kann weder Ge- 
schworener noch Mitglied eines Magistrats 
oder einer Gemeindeverwaltung, noch Ge- 
meindebevollmächtigter oder Gemeinderath, 
noch Mitglied einer Kirchenverwaltung, 
eines Armenpflegschaftsrathes, eines Distrikes- 
oder Landrathes sein, noch an einer Ge- 
meinde-, Kirchenverwaltungs-, Armenpfleg= 
schaftsraths-, Distrikts= oder Landrathe- 
Wahl theilnehmen. 
Alle encgegenstehenden gesetzlichen Be- 
flimmungen, insbesondere Art. 16 Ziff. 3 
der Gemeindewahlordnung vom 5. August 
1818, 6. 78 lit. c. des revidirten Ge- 
meindeedikts und Art. 76 Ziff. 6 des Ge, 
sches vom 10. November 1848, Abänder= 
ungen des II. Theils des Strafgesetbuches 
von 1813 betreffend, sind aufgehoben. 
Artikel 22. 
In den zur Zuständigkeit der Schwur- 
gerichte gehörigen Sachen gehört die Ent- 
scheidung darnber, ob einer der in den 
Art. 68, 69, 73, 74, 229 Abs. 2, 230 
Abs. 2, 235 Abs. 2 und 236 Abs. 2 des 
Strafgesetzbuches bejeichneten die Straf- 
barkeit mildernden Gründe vorliegt, zur 
Tharfrage und es darf die Stellung der 
betreffenden Frage an die Geschworenen un- 
ter Strafe der Nichtigkeit dann nicht ver- 
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weigert werden, wenn nach Beendigung 
des Beweisverfahrens und vor dem Schlusse 
der gegenseitigen Verhandlungen (Arr. 170 
der Strafproceßnovelle und Arrt. 335 des 
code d’instruction criminelle) das Vor- 
handensein eines solchen Grundes auesdrück- 
lich geltend gemacht worden ist. 
Ink in sonstigen Fällen gestartet, we- 
gen Vorhandenseins mildernder Umstände 
oder weil der Fall ein leichterer ist oder 
aus ähnlichen Gründen, eine gelindere als 
die gewöhnliche Strase eintreten zu lassen, 
steht mit Ausnahme des Falles des 
Art. 54 des Gesetzes vom 17. März 1850 
zum Schutze gegen den Mißbrauch der 
Presse, an welchem durch gegenwärtiges 
Gesetz nichts geändert wird, die Entscheid= 
ung darüber, ob ein solcher Fall gegeben 
sei, dem Gerichte zu, welches die Strafe 
auszumessen hat. 
Artikel 23. 
Erklären die Geschworenen eine Per- 
son, welche zur Zeit der That# das 16. 
Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hatte, 
lediglich aus Grunde für nicht 
schuldig, weil ihr die zur Unterscheidung 
der Strafbarkeit ihrer That erforderliche 
Ausbildung gefehlt hat, so müssen sie dies 
bei ihrem Auespruche angeben und der 
Schwurgerichtspräsident har ste darauf, daß 
dies geschehen musse, auedrucklich aufmerk- 
sam zu machen. 
dem
	        
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