337
in Art. 28 Ziff. 4 und 5 des Strafgesetz-
buches bezeichneten Faͤhigkeiten oder einzelne
derselben verloren hat, kann weder Ge-
schworener noch Mitglied eines Magistrats
oder einer Gemeindeverwaltung, noch Ge-
meindebevollmächtigter oder Gemeinderath,
noch Mitglied einer Kirchenverwaltung,
eines Armenpflegschaftsrathes, eines Distrikes-
oder Landrathes sein, noch an einer Ge-
meinde-, Kirchenverwaltungs-, Armenpfleg=
schaftsraths-, Distrikts= oder Landrathe-
Wahl theilnehmen.
Alle encgegenstehenden gesetzlichen Be-
flimmungen, insbesondere Art. 16 Ziff. 3
der Gemeindewahlordnung vom 5. August
1818, 6. 78 lit. c. des revidirten Ge-
meindeedikts und Art. 76 Ziff. 6 des Ge,
sches vom 10. November 1848, Abänder=
ungen des II. Theils des Strafgesetbuches
von 1813 betreffend, sind aufgehoben.
Artikel 22.
In den zur Zuständigkeit der Schwur-
gerichte gehörigen Sachen gehört die Ent-
scheidung darnber, ob einer der in den
Art. 68, 69, 73, 74, 229 Abs. 2, 230
Abs. 2, 235 Abs. 2 und 236 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches bejeichneten die Straf-
barkeit mildernden Gründe vorliegt, zur
Tharfrage und es darf die Stellung der
betreffenden Frage an die Geschworenen un-
ter Strafe der Nichtigkeit dann nicht ver-
338
weigert werden, wenn nach Beendigung
des Beweisverfahrens und vor dem Schlusse
der gegenseitigen Verhandlungen (Arr. 170
der Strafproceßnovelle und Arrt. 335 des
code d’instruction criminelle) das Vor-
handensein eines solchen Grundes auesdrück-
lich geltend gemacht worden ist.
Ink in sonstigen Fällen gestartet, we-
gen Vorhandenseins mildernder Umstände
oder weil der Fall ein leichterer ist oder
aus ähnlichen Gründen, eine gelindere als
die gewöhnliche Strase eintreten zu lassen,
steht mit Ausnahme des Falles des
Art. 54 des Gesetzes vom 17. März 1850
zum Schutze gegen den Mißbrauch der
Presse, an welchem durch gegenwärtiges
Gesetz nichts geändert wird, die Entscheid=
ung darüber, ob ein solcher Fall gegeben
sei, dem Gerichte zu, welches die Strafe
auszumessen hat.
Artikel 23.
Erklären die Geschworenen eine Per-
son, welche zur Zeit der That# das 16.
Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hatte,
lediglich aus Grunde für nicht
schuldig, weil ihr die zur Unterscheidung
der Strafbarkeit ihrer That erforderliche
Ausbildung gefehlt hat, so müssen sie dies
bei ihrem Auespruche angeben und der
Schwurgerichtspräsident har ste darauf, daß
dies geschehen musse, auedrucklich aufmerk-
sam zu machen.
dem