Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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sehes wegen unrichtiger Anwendung eder 
Verlehung eines Gesetzes zuláßt, sind diese 
Rechtsmittel auch wegen unricheiger An- 
wendung oder Verletzung einer auf den 
Grund der Bestimmungen des Dolizei- 
strafgeseh buches oder eines anderen Ge- 
setzes angewendeten oder angerufenen Ver- 
ordnung oder pollzeilichen Vorschrift ge- 
stattet. 
Artikel 123. 
Bel dem Oberappellationsgerichte ent- 
scheidet ein aus sieben Mitgliedern be- 
stehender Senat über alle aus dem ganzen 
Königreiche in Verbrechens-, Vergehens- 
undllebertretungssachen einlaufenden Richtig- 
keitsbesch verden und Beschwerden zur 
Wahrung des Gesetzes (Kassatlonsrekurse), 
soweit die Entscheidung nicht dem Plenum 
des Oderappellationsgerichtes zustehr. 
Zum Behufe der Bildung dieses 
Senates bezeichnet das Direktorium des 
Obecappellationsgerichtes für je ein Jahr 
neun seiner Mugglieder und ergänze die 
durch Beförderung, Ruhestandsversetzung 
oder Todesfall entstehenden Lücken für das 
laufende Jahr. Bei blos vorübergehender 
Verhinderung hat der Prdsident des Ober- 
appellationsgerichtes für einzelne Sitzungen 
nöcthlzen Falls Ersaßleute aus den übrigen 
Miegliedern des Oberappellationsgerichtes 
zu bezeichnen. 
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Artikel 124. 
Ist der Angeklagte zum Tode verur- 
theilt worden, so ist das Urtheil des 
Schwurgerichts sammt Akten, auch wenn 
kein Rechtsmittel eingewendet wurde, dem 
Oberappellatlonsgerichte zur Prüfung und 
Entscheidung darüber, ob kein Nichtigkeits- 
grund vorliege, von Amtswegen einzu- 
senden. 
Artikel 125. 
Der Anzeschuldigte, welcher Nichtig- 
keitsbesch verde ergrissen hat oder gegen 
welchen von dieser Befugniß Gebrauch 
gemacht wurde, ist berechrigt, die Mie- 
glieder des Kassationshofes in nachverzeich- 
neten Fällen abzulehnen: 
1) wenn das betreffende Mitglied an 
der Verurtheilung des Angeschuldigse#n“ 
ein wenn gleich nur mittelbares oder 
entferntes Privatinteresse hat; 
2) wenn es mit dem Beschädigten in 
direkter Linte oder bis zum vierten 
Grade der Seitenlinie verwandt oder 
verschwägert ist; 
wenn es mit dem Beschäbigeen in 
besonderer Freundschast oder Ver- 
traulichkeit steht oder 
mit dem Angeschuldigten selbst in 
Screit oder Feindschaft lebt. 
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3) 
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