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von Amtswegen eingelettet wurde,
so erläßt der Gerichrshof zugleich
die geeignete Verfügung auf die
Voruntersuchung.
Wird der Beschluß als formell
nichtig, z. B. weil er ohne vorherige
Vernehmung des Sgcaatsanwalts
erlassen wurde, der Verweisungesenat
nicht gehörig beseht war u. dgl.,
aufgehoben, so wird die Sache an
das nämliche Gericht, welches den
aufgehobenen Beschluß gefaßt hat,
zur wiederholten Beschlußfassung
unter Beobachtang der dafür be-
stehenden gesetzlichen Vorschriften zu-
rückverwiesen. In diesem Falle
können zu dem wiederholten Beschlusse
ausnahmsweise die nämlichen Richter
mitwirken, welche den ersten Beschluß
gefaßt haben.
Wierd der Beschluß vernichtet, weil
das Appellarionsgericht nicht zu-
ständig war, so wird die Sache an
das zuständige Gericht verwiesen.
eiegt der Grund der Vernichtung
darin, daß die Sache an ein hiefür
nicht zuständiges Gericht verwiesen
wurde, so spricht der Gericheshof mit
der Vernichtung zugleich selbst die
richtige Verweisung aus.
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Artikel 138.
Wird ein von einem Schwurgerichte
erlassenes Urtheil vernichtet, so ist nach
Verschiedenheit der Fälle
also zu ver-
fahren:
1) Erfolge die Vernichtung, weil eine
2)
wesentliche Förmlichkelt ehe die Ge-
schworenen ihren Wahrspruch abge-
geben haben oder durch den Wahr-
spruch selbst verl t wurde, so wird
die ganze Verhandlung vernichtet
und die Sache zur nochmaligen Ver-
handlung und Aburtheilung an das
nämliche oder ein anderes Schwur=
gericht verwiesen. In das neu zu
bildende Schwurgericht kann kein
Geschworener eintreten, welcher Mit-
glied des fruheren Schwurgerichts
war, und auch der Schwurgerichts-
hof kann nur aus solchen Richtern
bestehen, welche an der vorigen Ab-
urtheilung keinen Theil genommen
haben. Rsthigenfalls können Mit-
glieder des Appellationsgerichtes zur
Bildung des Schwurgerichtshefes
abgeordnet werden. Die neue Ver-
handlung findet auf den Grund des
Verweisungserkennenisses und der
srüheren Anklageschrift statt.
Ist dagegen die Formverletzung,
wegen welcher die Vernichtung statt-