Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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von Amtswegen eingelettet wurde, 
so erläßt der Gerichrshof zugleich 
die geeignete Verfügung auf die 
Voruntersuchung. 
Wird der Beschluß als formell 
nichtig, z. B. weil er ohne vorherige 
Vernehmung des Sgcaatsanwalts 
erlassen wurde, der Verweisungesenat 
nicht gehörig beseht war u. dgl., 
aufgehoben, so wird die Sache an 
das nämliche Gericht, welches den 
aufgehobenen Beschluß gefaßt hat, 
zur wiederholten Beschlußfassung 
unter Beobachtang der dafür be- 
stehenden gesetzlichen Vorschriften zu- 
rückverwiesen. In diesem Falle 
können zu dem wiederholten Beschlusse 
ausnahmsweise die nämlichen Richter 
mitwirken, welche den ersten Beschluß 
gefaßt haben. 
Wierd der Beschluß vernichtet, weil 
das Appellarionsgericht nicht zu- 
ständig war, so wird die Sache an 
das zuständige Gericht verwiesen. 
eiegt der Grund der Vernichtung 
darin, daß die Sache an ein hiefür 
nicht zuständiges Gericht verwiesen 
wurde, so spricht der Gericheshof mit 
der Vernichtung zugleich selbst die 
richtige Verweisung aus. 
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Artikel 138. 
Wird ein von einem Schwurgerichte 
erlassenes Urtheil vernichtet, so ist nach 
Verschiedenheit der Fälle 
also zu ver- 
fahren: 
1) Erfolge die Vernichtung, weil eine 
2) 
wesentliche Förmlichkelt ehe die Ge- 
schworenen ihren Wahrspruch abge- 
geben haben oder durch den Wahr- 
spruch selbst verl t wurde, so wird 
die ganze Verhandlung vernichtet 
und die Sache zur nochmaligen Ver- 
handlung und Aburtheilung an das 
nämliche oder ein anderes Schwur= 
gericht verwiesen. In das neu zu 
bildende Schwurgericht kann kein 
Geschworener eintreten, welcher Mit- 
glied des fruheren Schwurgerichts 
war, und auch der Schwurgerichts- 
hof kann nur aus solchen Richtern 
bestehen, welche an der vorigen Ab- 
urtheilung keinen Theil genommen 
haben. Rsthigenfalls können Mit- 
glieder des Appellationsgerichtes zur 
Bildung des Schwurgerichtshefes 
abgeordnet werden. Die neue Ver- 
handlung findet auf den Grund des 
Verweisungserkennenisses und der 
srüheren Anklageschrift statt. 
Ist dagegen die Formverletzung, 
wegen welcher die Vernichtung statt-
	        
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