Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Artitel 144. 
Was in den vorhergehenden Artikeln 
bezüglich des Angeschuldigten bestimmt ist, 
sindet im Allgemeinen auch auf den etwa 
aufgetretenen Civilkläger Anwendung. Wird 
eine von dem Letteren eingelegte Nichtig- 
keitsbeschwerde als unzuldssig oder unbe- 
gründet verworfen, so kann er zugleich in 
die in Art. 135 angegebenen Strafen, und 
zwar selbst in einem Verbrechensfalle, ver- 
urtheilt werden. 
Artikel 145. 
In den Fällen, in welchen nach den 
Gesetzen Beschwerde zur Wahrung des 
Gesehes zulassig ist, richter sich die Ver- 
hendlung und Entscheidung nach den in 
den verhergehenden Artikeln aufgeführten 
Verschriften mit densenigen Beschrdnkungen, 
welche sich aus dem Umstande ergeben, daß 
der Angeschuldigte sich bei der Verhand= 
lung nicht zu betheiligen hat. 
Findet der Gerichtshof die zur Wahr- 
ung des Gesehes aufgestellte Beschwerde be- 
gründet, so erläßt er seinen Ausspruch da- 
hin, daß in der vorwürfigen Strafsache 
durch das gepflogene Verfahren, beziehungs- 
weise durch das erlassene Urtheil das Ge, 
seh verleht worden sei. 
Actikel 146. 
Die in den Bestimmungen des zweiten 
Buches Tiel. III. Hauptstück 3, Tiel. IV. 
Hauptstäck 3 und Titl. V. Hauptstück 2 
des in der Pfalz geltenden Strafproceßge- 
setzbuches begründete Zuständigkeit des 
Kassationshofes geht' an das Oberappel= 
lationsgericht beziehungsweise den nach 
Act. 123 bei diesem Gerichte für Seraf= 
sachen bestehenden Senat über. Die nach 
Art. 542 des angeführten Gesehbuches zu- 
lässige Verweisung einer Strafsache an ein 
anderes, als das nach den allgemeinen Be- 
stimmungen hiefür zuständige Gericht kann 
jedoch, falls sie aus Gründen der öffent, 
lichen Sicherheit, geschehen soll, nur durch 
einen Plenarbeschluß des Oberappellations= 
gerichts verfügt werden. 
Artikel 147. 
Alle dermalen bestehenden Geseze und 
Verordnungen, welche mit den Bestimm, 
ungen der Art. 122—146 im Wlderspruche 
stehen, sint, soweit dieses der Fall ist, auf- 
gehoben. Insbesondere sind die abweichenden 
Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Aug. 
1843, die Competenz des Cassatienshofes 
für die Pfalz als Revisionsgericht betreffend, 
dann die Art. 419—421 des in der Pfalz 
geltenden Strafproceßgesehbuches, sowie die 
Bestimmung des Art. 436 dieses Gesetz- 
buches bezüglich der Geldstrase, in welche 
die Civilpartei dem Staate gegenüber ver- 
urtheilt werden soll, aufgehoben. 
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