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Artitel 144.
Was in den vorhergehenden Artikeln
bezüglich des Angeschuldigten bestimmt ist,
sindet im Allgemeinen auch auf den etwa
aufgetretenen Civilkläger Anwendung. Wird
eine von dem Letteren eingelegte Nichtig-
keitsbeschwerde als unzuldssig oder unbe-
gründet verworfen, so kann er zugleich in
die in Art. 135 angegebenen Strafen, und
zwar selbst in einem Verbrechensfalle, ver-
urtheilt werden.
Artikel 145.
In den Fällen, in welchen nach den
Gesetzen Beschwerde zur Wahrung des
Gesehes zulassig ist, richter sich die Ver-
hendlung und Entscheidung nach den in
den verhergehenden Artikeln aufgeführten
Verschriften mit densenigen Beschrdnkungen,
welche sich aus dem Umstande ergeben, daß
der Angeschuldigte sich bei der Verhand=
lung nicht zu betheiligen hat.
Findet der Gerichtshof die zur Wahr-
ung des Gesehes aufgestellte Beschwerde be-
gründet, so erläßt er seinen Ausspruch da-
hin, daß in der vorwürfigen Strafsache
durch das gepflogene Verfahren, beziehungs-
weise durch das erlassene Urtheil das Ge,
seh verleht worden sei.
Actikel 146.
Die in den Bestimmungen des zweiten
Buches Tiel. III. Hauptstück 3, Tiel. IV.
Hauptstäck 3 und Titl. V. Hauptstück 2
des in der Pfalz geltenden Strafproceßge-
setzbuches begründete Zuständigkeit des
Kassationshofes geht' an das Oberappel=
lationsgericht beziehungsweise den nach
Act. 123 bei diesem Gerichte für Seraf=
sachen bestehenden Senat über. Die nach
Art. 542 des angeführten Gesehbuches zu-
lässige Verweisung einer Strafsache an ein
anderes, als das nach den allgemeinen Be-
stimmungen hiefür zuständige Gericht kann
jedoch, falls sie aus Gründen der öffent,
lichen Sicherheit, geschehen soll, nur durch
einen Plenarbeschluß des Oberappellations=
gerichts verfügt werden.
Artikel 147.
Alle dermalen bestehenden Geseze und
Verordnungen, welche mit den Bestimm,
ungen der Art. 122—146 im Wlderspruche
stehen, sint, soweit dieses der Fall ist, auf-
gehoben. Insbesondere sind die abweichenden
Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Aug.
1843, die Competenz des Cassatienshofes
für die Pfalz als Revisionsgericht betreffend,
dann die Art. 419—421 des in der Pfalz
geltenden Strafproceßgesehbuches, sowie die
Bestimmung des Art. 436 dieses Gesetz-
buches bezüglich der Geldstrase, in welche
die Civilpartei dem Staate gegenüber ver-
urtheilt werden soll, aufgehoben.
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