Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Vorschrift des Artikels 75 des allgemeinen 
deutschen Handelsgesetzbuches das Tagebuch 
eines verstorbenen oder aus dem Amte ge- 
schiedenen Handelsmäklers niedergelegt wird, 
ist das Handelsgericht. 
Artikel 36. 
Die von den Handelemäklern im Be- 
rufe begangenen Pflichtverletzungen werden, 
unbeschadet der strafrechtlichen Einschreitung 
in den dazu geeigneten Fällen, von den 
Handelcgerichten: 
1) mit Geldstrafen bis zu dreihundert 
Gulden, 
2) mit zeitweiliger Entfernung vom 
Amte, 
3) mit Dienstentsetzung 
beahndet. 
Die Dienstentsetzung der Handels- 
mäkler kann jedoch nur wegen wiederholter 
Verletzung ihrer in den Artikeln 69 und 
71 bis 73 des allgemeinen deutschen Hau- 
delsgesetzbuches bestimmten Obliegenheiten 
und nach vorheriger dreimaliger Zuerkenn- 
ung anderer Strafen ausgesprochen werden. 
Die Handelsgerichte haben hiebei das 
für Disciplinarsachen bestehende Verfahren 
in Anwendung zu bringen. 
VII. Von den Handelgesellschaften. 
Artikel 37. 
Die des 
Vorschriften allgemeinen 
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deutschen Handelsgesetzbuches über die Ein- 
tragung der Handelsgesellschaften, ihrer 
Vertreter und Liquidatoren in das Han- 
delsregister sinden auch auf diesenigen Han- 
delsgesellschaften Anwendung, welche schon 
vor dem in Artikel 1 des gegenwärtigen 
Gesetzes bestimmten Tage bestanden haben 
oder an diesem Tage in Liquidation be- 
griffen waren. 
Sie sind innerhalb dreier Monate 
von diesem Tage an zur Eintragung in 
das Handelsregister anzumelden, ohne Un- 
terschied, ob sie in die bisher bestandenen 
Firmenbücher, Handels= oder Wechsel- 
matrikeln bereits eingetragen waren oder 
nicht. 
Actikel 38. 
Alle vor Einführung des allgemeinen 
deutschen Handelsgesetzbuches geschlossenen, 
die Rechtsverhältnisse einer Handelegesell- 
schaft oder der Gesellschafter als solcher 
oder der Liquidatoren dritten Personen 
gegenüber bestimmenden Verträge verlieren 
nach Ablauf dreier Monate vom Tage der 
Einführung des allgemeinen deutschen Han- 
delsgesetzbuches an gerechnet dritten Der- 
sonen gegenüber ihre rechtliche Wirksam- 
keit, wenn und in soweit sic den der Ab- 
a#nderung durch Vertrag entzogenen Vor- 
schriften dieses Handelsgeselz4buches wider- 
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