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Vorschrift des Artikels 75 des allgemeinen
deutschen Handelsgesetzbuches das Tagebuch
eines verstorbenen oder aus dem Amte ge-
schiedenen Handelsmäklers niedergelegt wird,
ist das Handelsgericht.
Artikel 36.
Die von den Handelemäklern im Be-
rufe begangenen Pflichtverletzungen werden,
unbeschadet der strafrechtlichen Einschreitung
in den dazu geeigneten Fällen, von den
Handelcgerichten:
1) mit Geldstrafen bis zu dreihundert
Gulden,
2) mit zeitweiliger Entfernung vom
Amte,
3) mit Dienstentsetzung
beahndet.
Die Dienstentsetzung der Handels-
mäkler kann jedoch nur wegen wiederholter
Verletzung ihrer in den Artikeln 69 und
71 bis 73 des allgemeinen deutschen Hau-
delsgesetzbuches bestimmten Obliegenheiten
und nach vorheriger dreimaliger Zuerkenn-
ung anderer Strafen ausgesprochen werden.
Die Handelsgerichte haben hiebei das
für Disciplinarsachen bestehende Verfahren
in Anwendung zu bringen.
VII. Von den Handelgesellschaften.
Artikel 37.
Die des
Vorschriften allgemeinen
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deutschen Handelsgesetzbuches über die Ein-
tragung der Handelsgesellschaften, ihrer
Vertreter und Liquidatoren in das Han-
delsregister sinden auch auf diesenigen Han-
delsgesellschaften Anwendung, welche schon
vor dem in Artikel 1 des gegenwärtigen
Gesetzes bestimmten Tage bestanden haben
oder an diesem Tage in Liquidation be-
griffen waren.
Sie sind innerhalb dreier Monate
von diesem Tage an zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden, ohne Un-
terschied, ob sie in die bisher bestandenen
Firmenbücher, Handels= oder Wechsel-
matrikeln bereits eingetragen waren oder
nicht.
Actikel 38.
Alle vor Einführung des allgemeinen
deutschen Handelsgesetzbuches geschlossenen,
die Rechtsverhältnisse einer Handelegesell-
schaft oder der Gesellschafter als solcher
oder der Liquidatoren dritten Personen
gegenüber bestimmenden Verträge verlieren
nach Ablauf dreier Monate vom Tage der
Einführung des allgemeinen deutschen Han-
delsgesetzbuches an gerechnet dritten Der-
sonen gegenüber ihre rechtliche Wirksam-
keit, wenn und in soweit sic den der Ab-
a#nderung durch Vertrag entzogenen Vor-
schriften dieses Handelsgeselz4buches wider-
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