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XI. Schlußbestimmungen.
Artikel 82.
Alle Handelssachen, bezüglich deren
die Klage vor dem in Artikel 1 des gegen-
wärtigen Gesetzes bestimmten Tage bei
Gericht eingereicht ist, verbleiben bis zur
vollständigen Erledigung bei den nach den
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen zu-
ständigen Gerichten.
Artikel 83.
In den Landestheilen diesseits des
Rheins kommen in Handels= und Wechsel-
sachen diejsenigen Taxordnungen zur An-
wendung, welche für die an die ordentlichen
Gerichte gehörigen Rechessachen gesehliche
Geltung haben.
Die bisher in den einzelnen Landes-
theilen diesseits des Rheins in Handels-
und Wechselsachen in Anwendung ge-
kommenen besonderen Tarordnungen sind
aufgehoben.
Bezuͤglich der Anwendung des Stem-
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bels gelten die allgemeinen stempelgesetz=
lichen Vorschriften.
Im Regierungsbezirke der Pfalz be-
dalt es rücksichtlich der gerichtlichen Ge-
bühren, Kosten und Stempel bei den bis-
herigen gesetzlichen Bestimmungen sein
Bewenden.
Zu den Handelsbüchern der Kauf-
leute, dann zu dem Tagebuche der Han-
delsmäakler (Artikel 71 des allgemeinen
deutschen Handelsgesetzbuches) ist die An-
wendung von Stempelpapler nicht erfor-
derlich.
Artikel 84.
Insoweit in Folge der Einführung
des allgemeinen deutschen Handelsgesetz-
buches Bestimmungen in Ansehung der
gerichtlichen Gehbühren und Kosten zur
Erganzung der im ersten und vierten
Absatze des vorhergehenden Artikels er,
wähnten Tarordnungen und sonstigen Ge-
seze erforderlich sind, werden dieselben im
Verordnungswege getroffen, jedoch dem