Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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8. 13. 
Die Ausdehnung des Eisenbahnnetzes der 
Pfalz betreffend. 
Dem Gesetzentwurfe, die Ausdehnung des 
Eisenbahnnetzes der Pfalz) betreffend, ertheilen 
Wir mit den von dem Landtage beantragten 
Modisicationen Unsere Genehmigung und haben 
Beiluge IX hienach das unter Zisser IX. beifolgende Gesetz 
ausfertigen lassen. 
8. 14. 
Die Aufbringung des Bedarfs der deutschen 
Schulen betreffend. 
Wir haben dem Gesammtbeschlusse des Land- 
tages über den Gesetzentwurf, die Anfbringung 
des Bedarfs der deutschen Schulen betr., Un- 
sere Genehmigung ertheilt und demusolge das 
Beilage X unter Ziffer N. beigefügte Gesetz erlassen. 
s. 15. 
Den Bau einer Eisenbahn von Würzburg an 
die badische Grenze betreffend. 
Wir haben der von beiden Kammern bean- 
tragten Modification des Gesetzentwurfes, den 
Bau einer Eisenbahn von Würzburg an die 
badische Grenze bei Kirchheim betr., Unsere 
Genehmigung ertheilt und demgemäß das Geseg, 
den Bau einer Eisenbahn von Würzburg an die 
badische Grenze betr., ausfertigen lassen, welches 
Vellage XI. unter Ziffer Xl. hier beigefügt ist. 
Auf die von den beiden Kammern bei der 
Zustimmung zu diesem Gesetze ausgedrückten 
Wünsche, 
1) die Erbauung einer Zweigbahn von 
Aschaffenburg nach Miltenberg in Erwäg- 
ung zu ziehen, 
anzuordnen, daß eine neue Etappencon- 
vention mit der großherzoglich badischen 
Regierung und zwar mit dem Ausgangs- 
punkte Bruchsal-Germersheim abge- 
schlossen werde, — 
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werden Wir geeignete Berücksichtigung nehmen 
lassen. 
s. 16. 
Den Vollzug des Bundesbeschlusses vom 26. 
Juli 1860 bezüglich der Einführung des 
provisorischen Festungs-Reglements und Bau- 
ragon-Regulativs in den Bundesfestungen 
Ulm und Nastadt betreffend. 
Das Gesetz über den Vollzug des Bundes- 
beschlusses vom 26. Juli 1860 bezüglich der 
Einführung des prorisorischen Festungs-Reglemento 
und Bauraven-Regulativs in den Bundesfestungen 
llm und Rastadt ist in der von beiden Kammern 
vorgeschlagenen Fassung sanctionirt und das 
hienach ausgesertigte unter Ziffer XII. angefügte Bellage All. 
Gesetz erlassen. 
8. 17. 
Einen Credit für die außerordentlichen Mili- 
tärbedürfnisse in den ersten zwei Jahren 1 1/,n 
der VIII. Finanzperiodc betreffend. 
Wir haben dem Gesammbbeschlusse des 
Landtags über den Gesetzentwurf, einen Credit 
für die außerordentlichen Militärbedürfnisse in den 
ersten zwei Jahren 1861/63 der VIII. Finanz- 
periode betr., Unsere Genehmigung ertheilt und 
demzufolge das unter Ziffer XIII. beigefügte Meilage Ku 
Gesetz erlassen. « 
H.18. 
Die Einführung des allgemeinen deutschen 
Handelsgesetzbuches betreffend. 
Dem von Uns an den Landtag gebrachten 
Gesetzentwurfe, die Einführung des allgemeinen 
deutschen Handelsgesetzbuches betr., haben Wir 
auf erfolgte Zustimmung beider Kammern in der 
von denselben deantragten Fassung Unsere 
Sanction ertheilt und demzufolge das unter 
Ziffer XIV. nebst einer Beilage mitfolgende Beilage Alv. 
Gesetz ausfertigen lassen.
	        
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