97
88
— —
Tit. II.
Festsetzung der Staatsausgaben.
C. 5.
Die sämmrlichen Staatsausgaben für
den laufenden Dienst sind auf die jährliche
Durchschnittssumme von 46, 720,597 fl.
(Vierzig sechs Millionen steben Hundert
zwanzig Tausend fünfhundert neunzig sieben
Gulden) festgesehzt. — Vorgriffe auf diese
Durchschnirtssumme für Rechnung nach-
folgender Jahre finden nicht statt.
g. 6.
Die besondere Verwendung und die
für die einzelnen Staatsministerien und
Staatsanstalten bestimmten Ecatssummen
enthält die Beilage lit. A.
Die Etars sind in der Regel unüber-
schreirbar. Jeder Sctaatsminister ist dafür
veramwortlich, daß die für seinen Ge-
schäftskreis festgesezten Summen zu den
bestimmten Zwecken verwendet werden; er
hat die Etats seines Ministeriums und der
demselben untergebenen Staatsanstalten
dann Stellen zu vertreten und für unver-
meidliche Mehrausgaben die nachträgliche
Genehmigung zu erwirken.
Der Etat der Landgerichte diesseits
des Rheins bis zum 1. Juli 1862 im
Betrage von 1,312,306 fl. ist aus dem
betreffenden Antheile der beiden Ansätze für
Landgerichte diesseits des Rhelnes im Ju-
stizetat zu 758,145 fl. und für Verwaltungs-
Amter zu 555,132 fl., zusammen zu
1,313,277 fl. zu decken.
6 7.
Zur Deckung des Bedarfes der Staats=
schuldentilgungs-Anstalt werden nachstehende
Dotationen bestimmt.
1. Für die alte Schuld.
a) Zinscasse. Der nach Abzug
eines voranschldgigen Zuschusses von
1,581,100 fl. zur Verzinsung der
neuen Schuld verblelbende Rest des
Reinertrages am Malzaufschlage im
veranschlagten Betrage von
4,618,600 fl.
Tilgungscasse. Ein Tilgungs-
sonds im Betrage von
1,450, 00 fl.
b
und zwar:
1) zur Tilgung von 3/9 Procent
der alten Schuld der bisheri-
gen Aversalsumme von
880,000 fl.
2) Zur Bestreitung der nach Art.
3. des Gesetzes vom 25. Juli
1850 bestimmten jährlichen Ab-
zahlung für Depossten an die
Nürnberger Bank der Betrag
von 150,000 fl.