Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Tit. II. 
Festsetzung der Staatsausgaben. 
C. 5. 
Die sämmrlichen Staatsausgaben für 
den laufenden Dienst sind auf die jährliche 
Durchschnittssumme von 46, 720,597 fl. 
(Vierzig sechs Millionen steben Hundert 
zwanzig Tausend fünfhundert neunzig sieben 
Gulden) festgesehzt. — Vorgriffe auf diese 
Durchschnirtssumme für Rechnung nach- 
folgender Jahre finden nicht statt. 
g. 6. 
Die besondere Verwendung und die 
für die einzelnen Staatsministerien und 
Staatsanstalten bestimmten Ecatssummen 
enthält die Beilage lit. A. 
Die Etars sind in der Regel unüber- 
schreirbar. Jeder Sctaatsminister ist dafür 
veramwortlich, daß die für seinen Ge- 
schäftskreis festgesezten Summen zu den 
bestimmten Zwecken verwendet werden; er 
hat die Etats seines Ministeriums und der 
demselben untergebenen Staatsanstalten 
dann Stellen zu vertreten und für unver- 
meidliche Mehrausgaben die nachträgliche 
Genehmigung zu erwirken. 
Der Etat der Landgerichte diesseits 
des Rheins bis zum 1. Juli 1862 im 
Betrage von 1,312,306 fl. ist aus dem 
betreffenden Antheile der beiden Ansätze für 
Landgerichte diesseits des Rhelnes im Ju- 
stizetat zu 758,145 fl. und für Verwaltungs- 
Amter zu 555,132 fl., zusammen zu 
1,313,277 fl. zu decken. 
6 7. 
Zur Deckung des Bedarfes der Staats= 
schuldentilgungs-Anstalt werden nachstehende 
Dotationen bestimmt. 
1. Für die alte Schuld. 
a) Zinscasse. Der nach Abzug 
eines voranschldgigen Zuschusses von 
1,581,100 fl. zur Verzinsung der 
neuen Schuld verblelbende Rest des 
Reinertrages am Malzaufschlage im 
veranschlagten Betrage von 
4,618,600 fl. 
Tilgungscasse. Ein Tilgungs- 
sonds im Betrage von 
1,450, 00 fl. 
b 
und zwar: 
1) zur Tilgung von 3/9 Procent 
der alten Schuld der bisheri- 
gen Aversalsumme von 
880,000 fl. 
2) Zur Bestreitung der nach Art. 
3. des Gesetzes vom 25. Juli 
1850 bestimmten jährlichen Ab- 
zahlung für Depossten an die 
Nürnberger Bank der Betrag 
von 150,000 fl.
	        
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