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nisse ein Anlehen von 10 Millionen
Gulden als Fortsetzung der Militär=
aulehen nach Maßgabe des Bedarfs
aufzunehmen, welches gleich den letz-
teren auf Staatsfonds versichert wird.
V. 11.
Die den Staatsdienern und anderen
Angestellten, dann den Quiescenten und
Pensionisten obliegenden Wittwen= und
Waisenfondsbeiträge sind nach den Be-
stimmungen der Verordnung vom 8. Juni
1807 zu enerichten.
5. 12.
Die Jollgefälle werden nach dem be-
stehenden Vereinszolltarife mit Rücksicht auf
die dießfalls vertragsmäßigen und gesetzlichen
Bestimmungen und Vorbehalte erhoben.
Die Erhebüng der übrigen indirecten
Abgaben hat nach den bisherigen Normen
oder einschlägigen Bestimmungen zu ge-
schehen.
. 13.
Für den Personen= Waaren= und
anderen Transport auf den Staatzeisen=
bahnen haben die unter dem 15. Mai 1845
(Regierungeblatt Seite 291) bekannt ge-
machten provisorischen Tarise mit Berück-
sichtigung der Bestimmung im Abschnitt 1#
H. 6 des Landtageabschiedes vom 26. März
1859 als Maxrimalsätze auch für die VIII.
Finanzperiode ihre Geltung beizubehalten.
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Dasselbe ist der Fall in Ansehung der
bisherigen provisorischen Tarise für die
Donaudampsschifffahrt.
Die Tarife der Kanalgebühren auf
dem Ludwigs-Donau-Mainkanale, wie solche
unter’m 8. October 1846 (Regierungsblatt
Seite 705) bekannt gemacht worden, haben
alo Marimalsätze für die VIII. Finanz=
periode gleichfalls ihre Geltung beizube-
halten.
Tit. IV.
Schlußbestimmungen.
G. 14.
Die noch unter Verwaltung der Re-
gierungen stehenden und die bei der Central-
Staatscasse vorhandenen Staatsactivcapi-
talien sind dem Staatsgi#ter-Kaufschillings-
sonde zuzuweisen. Die bisher gesondert
behandelten Bauausgaben auf die selbst-
ständigen Gebäude der rentamtlichen Ver-
waltung und für Gebäude der allgemeinen
Rentgefälle sind künftig zu vereinigen.
G. 15.
Die zur Aufbesserung der Gehalte der
Beamten in die verschiedenen Abtheilungen
des Budgets ausgenommenen Beträge fiad
zu diesem Zwecke erst vom 1. Juli 1862
an zur Verfügung gestellt und aus den
hiedurch entstehenden Erübrigungen sind
vorzugsweise die Besoldungen dersenigen
Beamten zu bestreiten, für welche im Budget
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