Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

109 
nisse ein Anlehen von 10 Millionen 
Gulden als Fortsetzung der Militär= 
aulehen nach Maßgabe des Bedarfs 
aufzunehmen, welches gleich den letz- 
teren auf Staatsfonds versichert wird. 
V. 11. 
Die den Staatsdienern und anderen 
Angestellten, dann den Quiescenten und 
Pensionisten obliegenden Wittwen= und 
Waisenfondsbeiträge sind nach den Be- 
stimmungen der Verordnung vom 8. Juni 
1807 zu enerichten. 
5. 12. 
Die Jollgefälle werden nach dem be- 
stehenden Vereinszolltarife mit Rücksicht auf 
die dießfalls vertragsmäßigen und gesetzlichen 
Bestimmungen und Vorbehalte erhoben. 
Die Erhebüng der übrigen indirecten 
Abgaben hat nach den bisherigen Normen 
oder einschlägigen Bestimmungen zu ge- 
schehen. 
. 13. 
Für den Personen= Waaren= und 
anderen Transport auf den Staatzeisen= 
bahnen haben die unter dem 15. Mai 1845 
(Regierungeblatt Seite 291) bekannt ge- 
machten provisorischen Tarise mit Berück- 
sichtigung der Bestimmung im Abschnitt 1# 
H. 6 des Landtageabschiedes vom 26. März 
1859 als Maxrimalsätze auch für die VIII. 
Finanzperiode ihre Geltung beizubehalten. 
110 
Dasselbe ist der Fall in Ansehung der 
bisherigen provisorischen Tarise für die 
Donaudampsschifffahrt. 
Die Tarife der Kanalgebühren auf 
dem Ludwigs-Donau-Mainkanale, wie solche 
unter’m 8. October 1846 (Regierungsblatt 
Seite 705) bekannt gemacht worden, haben 
alo Marimalsätze für die VIII. Finanz= 
periode gleichfalls ihre Geltung beizube- 
halten. 
Tit. IV. 
Schlußbestimmungen. 
G. 14. 
Die noch unter Verwaltung der Re- 
gierungen stehenden und die bei der Central- 
Staatscasse vorhandenen Staatsactivcapi- 
talien sind dem Staatsgi#ter-Kaufschillings- 
sonde zuzuweisen. Die bisher gesondert 
behandelten Bauausgaben auf die selbst- 
ständigen Gebäude der rentamtlichen Ver- 
waltung und für Gebäude der allgemeinen 
Rentgefälle sind künftig zu vereinigen. 
G. 15. 
Die zur Aufbesserung der Gehalte der 
Beamten in die verschiedenen Abtheilungen 
des Budgets ausgenommenen Beträge fiad 
zu diesem Zwecke erst vom 1. Juli 1862 
an zur Verfügung gestellt und aus den 
hiedurch entstehenden Erübrigungen sind 
vorzugsweise die Besoldungen dersenigen 
Beamten zu bestreiten, für welche im Budget 
15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.