Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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1) der unterm 12. October 1864 in 
4) 
Berlin abgeschlossene Vertrag, den 
Beitritt Bayerns, Württembergs, des 
Großherzogthums Hessen und Nafssau's 
zu den Zollvereinigungsverträgen vom 
28. Juni und 11. Juli 1864 betreffend 
— nebst damit verbundenen Separat- 
Artikeln und dem Schlußprotokolle, 
der Vertrag vom 28. Juni 1864 zwischen 
Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, 
den bei dem thüringischen Zoll= und 
Handelsvereine betheiligten Staaten, 
Braunschweig und der freien Stadt 
Frankfurt, im Betreff der Fortdauer 
des deutschen Zoll= und Handelsvereins 
mit den gleichzeitig zu Stande ge- 
kommenen Nebenverträgen, besonderen 
Uebereinkünften, Separat-Bestimmun- 
gen und Schlußprotokollen, 
die aus Anlaß des Beitritts von Han- 
nover und Olvenburg zum vorher-- 
gehenden Vertrage am 11. Juli 1864 
abgeschlossenen Verträge und Verein- 
barungen, 
der zwischen Preußen und Frankreich 
am 2. August 1862 unterzeichnete 
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Handelsvertrag nebst Nebenverträgen 
(Schifffahrtsvertrag, Uebereinkunft in 
Betreff der Zollabfertigung des inter- 
nationalen Verkehrs auf den Eisen- 
bahnen, Schlußprotokoll, Uebereinkunft 
wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte 
an literarischen Erzeugnissen und Werken 
der Kunst und Protokoll vom 14. De- 
cember 1864), welch’ letztere unter 
Ziffer 2 — 4 genannte Verträge als 
integrirende Bestandtheile des unter 
Ziffer 1 bezeichneten Vertrages zu be- 
trachten sind, 
den beiden Kammern zur Kenntnißnahme 
und bezüglich der ihren verfassungsmäßigen 
Wirkungskreis berührenden Punkte zur An- 
erkennung und Zustimmung mitgetheilt wor- 
den sind und solche sowohl für die oben- 
bezeichneten Verträge, als auch für die durch 
die Zollconferenz in Berlin nachträglich ver- 
einbarten Modificationen des dem Vertrage 
vom 28. Juni 1864 beigefügten Vereins- 
Jolltarlfs durch Gesammtbeschluß der beiden 
Kammern erfolgt und zugleich auch die Er- 
mächtigung zur eventuellen Umgangnahme 
von der für das zweite Halbjahr 1865 vor- 
ertheilt ist, 
— so bestimmen und verordnen Wir hie- 
gesehenen Tarifübergangsstufe
	        
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