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1) der unterm 12. October 1864 in
4)
Berlin abgeschlossene Vertrag, den
Beitritt Bayerns, Württembergs, des
Großherzogthums Hessen und Nafssau's
zu den Zollvereinigungsverträgen vom
28. Juni und 11. Juli 1864 betreffend
— nebst damit verbundenen Separat-
Artikeln und dem Schlußprotokolle,
der Vertrag vom 28. Juni 1864 zwischen
Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen,
den bei dem thüringischen Zoll= und
Handelsvereine betheiligten Staaten,
Braunschweig und der freien Stadt
Frankfurt, im Betreff der Fortdauer
des deutschen Zoll= und Handelsvereins
mit den gleichzeitig zu Stande ge-
kommenen Nebenverträgen, besonderen
Uebereinkünften, Separat-Bestimmun-
gen und Schlußprotokollen,
die aus Anlaß des Beitritts von Han-
nover und Olvenburg zum vorher--
gehenden Vertrage am 11. Juli 1864
abgeschlossenen Verträge und Verein-
barungen,
der zwischen Preußen und Frankreich
am 2. August 1862 unterzeichnete
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Handelsvertrag nebst Nebenverträgen
(Schifffahrtsvertrag, Uebereinkunft in
Betreff der Zollabfertigung des inter-
nationalen Verkehrs auf den Eisen-
bahnen, Schlußprotokoll, Uebereinkunft
wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte
an literarischen Erzeugnissen und Werken
der Kunst und Protokoll vom 14. De-
cember 1864), welch’ letztere unter
Ziffer 2 — 4 genannte Verträge als
integrirende Bestandtheile des unter
Ziffer 1 bezeichneten Vertrages zu be-
trachten sind,
den beiden Kammern zur Kenntnißnahme
und bezüglich der ihren verfassungsmäßigen
Wirkungskreis berührenden Punkte zur An-
erkennung und Zustimmung mitgetheilt wor-
den sind und solche sowohl für die oben-
bezeichneten Verträge, als auch für die durch
die Zollconferenz in Berlin nachträglich ver-
einbarten Modificationen des dem Vertrage
vom 28. Juni 1864 beigefügten Vereins-
Jolltarlfs durch Gesammtbeschluß der beiden
Kammern erfolgt und zugleich auch die Er-
mächtigung zur eventuellen Umgangnahme
von der für das zweite Halbjahr 1865 vor-
ertheilt ist,
— so bestimmen und verordnen Wir hie-
gesehenen Tarifübergangsstufe