Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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Artikel 58. 
So oft ein Eintrag abgeändert wird, ist 
ein neues dem neuerlichen Eintrage ent- 
sprechendes Zeugniß auszustellen. 
Artikel 59. 
Die zur Bewirkung des Eintrags in die 
Eintragsrolle an das Staatsministerium des 
Innern für Kirchen= und Schulangelegen- 
heiten zu richtenden Eingaben nebst etwaigen 
Beilagen, sowie alle hierauf bezüglichen bei 
demselben stattfindenden Verhandlungen und 
die von demselben ausgehenden Verfügungen, 
Zeugnisse u. s. w. sind tax= und stempelfrei. 
Es ist Jedermann gestattet, von der Ein- 
tragsrolle Einsicht zu nehmen und sich gegen 
Entrichtung der Stempel= und Taxgebühren 
beglanbigte Auszüge aus derselben ertheilen 
zu lassen. 
Artikel 60. 
Die Entscheidung von Streitigkeiten, welche 
zwischen mehreren Personen darüber entstehen, 
wem von ihnen die Urheberrechte an einem 
Werke zustehen, gehört zur Zuständigkeit der 
Civilgerichte. 
Artikel 61. 
Die in den vorstehenden Bestimmungen 
des gegenwärtigen Gesetzes vorgesehenen straf 
baren Handlungen sind je nach der Größe 
der angedrohten Strafe Vergehen oder Ueber- 
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tretungen und es kommen bezüglich derselben, 
soferne das gegenwärtige Gesetz nicht etwas 
Anderes bestimmt, die allgemeinen Bestim- 
mungen des Strafgesetzbuchs zur Anwendung. 
Insbesondere wird durch Art. 37 und 38 
an den Bestimmungen des Art. 12 des 
Strafgesetzbuchs nichts geändert. 
Gerichtliche Verfolgung findet nur auf 
Antrag des Beschädigten oder seines gesetz- 
lichen Vertreters statt. 
Artikel 62. 
Ueber die Entschädigungsansprüche des Be- 
schädigten haben die Civilgerichte zu ent- 
scheiden. 
Beschlagnahmen, welche in Folge der Ver- 
urtheilung wegen einer strafbaren Handlung 
einzutreten haben, sind von den Strafgerichten 
mit der Verurtheilung zu verfügen. Ueber 
sonstige Beschlagnahmen haben die Civil- 
gerichte zu erkennen. 
In der Pfalz kann der durch eine nach 
dem gegenwärtigen Gesetze strafbare Hand- 
lung Beschädigte auch nach Maßgabe der 
Bestimmungen der dortigen Strafprozeß= 
ordnung zur Geltendmachung seiner Civil= 
rechtsansprüche als Civilpartei vor 
Strafgerichte auftreten. 
Artikel 63. 
Die Entschädigungsklagen verjähren in 
fünf Jahren von dem Zeitpunkte an, in 
dem
	        
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