Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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„iolche Anordnungen zu treffen, daß in den 
Rechnungsnachweisungen uͤber den Betrieb 
der Verkehrs-Anstalten eine genaue Aus— 
scheidung der eigentlichen Betriebsausgaben 
von den Ausgaben für Erhaltung und Er- 
neuerung der Anstalten und ihrer Attribute 
ersichtlich werde, daß aber zugleich bezüglich 
aller übrigen Ausgaben, namentlich solcher, 
welcke für Neubauten und Betricbs-Material- 
Vermehrung gemacht werden, wie bei allen 
übrigen Verwaltungen, so auch bei der Ver- 
waltung der Verkehrs= Anstalten die im #i- 
nanz-Gesetze vom 10. November 1861 
Tit. II. §. 6 und 7, Ziffer 4, Abs. 2 
anerkannten Principien zur Anwendung ge- 
bracht werden,“ 
erwidern Wir: 
Bezüglich der Ausscheidung der Ausgaben für 
die Verkehrs-Anstalten in eigentliche Betriebs- 
Ausgaben dann in Ausgaben für Erhaliung 
und Ernenerung der Anstalten und ihrer Attri- 
bute ist bereits Vorsorge dahin getroffen worden, 
daß solche Ausscheidung vom Jahre 186 3/61 
an erfolgt. · 
EbensoiftAnokdnungzubemsweckegci 
troffen worden, daß die Bestimmungen des Titel II. 
# 7 Ziffer 1 Abs. 2 des Finanggesetzes vom 
10. November 1861 genau vollzogen werden. 
Die Beiugnahme auf Titel II. #. 6 des er- 
wähnten Finanzgesetzes vermögen Wir z#war 
hier nicht als begründet iu erachten; Wir be- 
auftragen jedoch Unser Staatsministerium des 
Handels und der öffentlichen Arbeiten, dafür 
Sorge zu tragen, daß die der Budgetaufstellung 
der Staatseisenbahn = Verwaltung iu Grunde 
liegenden Etatssätze der Ausgaben für Neubauten 
und Betriebsmaterial-Vermehrung strenge ein- 
gehalten werden und daß eine ausnahmsweise 
Ueberschreitung derselben nur im Falle gant un- 
124 
abweisbaren und unverschieblichen Beduͤrfnisses 
stattfinde. 
b. Zu den Staatsausgaben. 
S. 25. 
Auf den an Uns gebrachten Antrag: 
Bei Aufstellung des nächsten Budgets die 
Ausgaben der Capitel XI. XII und XIV. 
(wie sie unter diesen Zissern im Burget für 
die VII. Finanzperiode vorgetragen waren) 
in die Etats derjenigen Ministerien ein- 
stellen m lassen, u deren Geschäftsbereich 
die betreffenden Diensteszweige gehören, 
erwidern Wir: 
Dem Zwecke dieses Antrages kann auch ohne 
Aenderung des bisherigen Baues des Bud. 
gets durch Herstellung von Uebersichten ent- 
sprochen werden, welche den schnellen Ueber- 
blick des Gesammter fordernisses der verschie- 
denen, jeidem der betheiligten Staas- 
ministcrien unterstehenden Dienstes#weige er- 
möglichen. Unser Staatsministerium der 
Kinanzen wird dießfalls das Geeignete vor- 
kehren. 
B. 
Besondere Wünsche und Antrage. 
5. 26. 
Die Aufhedung der kurfürstlich mainz- 
ischen Verordnungen über Veräußer= 
ung von Immobilien betreffend. 
Dem von beiden Kammern des Landtags in 
Betreff der Aushebung der kurfürstlich mainz- 
ischen Verordnungen über Veräußerung von 
Immobilien gestellten Antrage hat Unser 
Höchstseliger Herr Vater berelts am 5. Oc= 
tober 1863 die Genehmigung ertheilt und das 
hiernach ausgefertigte Gesetz vom nämlichen Tage 
im Gesetzblatte vom 21. October 1863 
(Stück 6. Seite 11 — 44) verkündigen lassen.
	        
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