Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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8. 27. 
Dte Ablösung der Schmied= und Bader- 
EChehaften betreffend. 
Die von beiden Kammern gestellte Bitte: 
„den Kammern des Landtags einen Gesetz- 
entwurf vorlegen zu lassen, worin die Ablös-= 
barkeit der noch bestehenden auf Grund und 
Boden oder auf Gewerbsrealitäten lasten- 
den gewerblichen Ehehafts-Reichnisse ausge- 
sprochen und normirt werde“, 
behalten Wir Uns vor, in sorgsältige Erwägung 
iu ziehen. « 
8.28. 
Den Bau von Eisenbahnen in der 
Pfalz und Uebernahme einer Zinsen- 
garantie dafür durch den Staat 
betreffend. 
Dem durch Gesammtbeschluß beider Kammern 
vom 30. September 1863 gestellten Antrage: 
„den Bau einer Eisenbahn 
1) von Kaiserslautern nach Kirchheimbolanden 
und bis an die Landesgrenze, 
3) von Dürkheim bis an die Landesgrenze 
gegen Monsheim, 
wenn die Fortsetzung der ersteren über Alzen 
nach Mainz und die der letzteren über 
Alzey nach Bingen gesichert sein wird, 
durch eine oder mehrere Actiengesellschaften 
in der Art zu ermöglichen, daß die Staats- 
regierung die Gewährleistung eincs jährlichen 
Zinsenertrages von 40 aus dem Bau- 
und Einrichtungskapitale dieser Bahnen in 
einem Marimalbetrage von 5,.550,000 fl. 
für die erste und 2,700,000 fl. für die 
zweite vom Tage der Vollendung und Er- 
öffnung nur auf 25 Jahre übernimmt, 
wogegen diese Bahnen nach 99 Jahren 
unentgeltlich dem Staate heimfallen sollen“ 
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sowie dem an Uns gebrachten Anuage: 
„den Bau einer Eisenbahn 
1) von Landstuhl nach Kusel und 
2) von Winden nach Bergjabern, 
sei es durch die Gesellschaft der bestehenden 
budwigs= und be#iehungsweise Mar-Bahn, sei 
es durch ad hoc sich bildende Gesellschaften, in 
der Art zu ermöglichen, daß die Staateregierung 
die Gewährleistung eines jährlichen Zinsenertrages 
von vier Procent aus dem Bau= und Aus- 
rüstungscapitale der betreffenden Bahnen und 
zwar: 
1) der Zweigbahn von Landstuhl nach Kusel 
in einem Marimalbetrage von 1, 710,000 fl., 
2) der Zweigbahn von Winden nach Berg- 
jabern in einem solchen von 536,000 fl. 
vom Tage der Vollendung und Eröffnung 
jeder der detreffenden Bahnen an, für den 
Zeitraum von 25 Jahren übernimmt, wo- 
gegen dann diese Bahnstrecken nach 99 Jahren 
unentgeltlich an den Staat heimsallen sollen," 
werden Wir willfahren, sochald die zur Ausführ- 
ung dieser Eisenbahnen nöthigen Vorbedingungen 
erfüllt sind. 
F. 29. 
Die Erhöhung der Vergutung für Ein- 
quartierungs= und Vorspannslasten 
betreffend. 
Dem Antrage auf baldige Vorlage eines 
Gesetzentwurfes „die Revision des Gesetzes vom 
*5. Juli 1850 bezüglich der Einquartierungs- 
und Vorspannslasten in Frtedenszeiten betr.“ 
sichern Wir die entsprechende Bedachtnahme zu. 
8. 10. 
Das Malzaufschlagswesen betreffend. 
Auf den Wunsch, daß wo möglich noch dem 
gegenwärtigen Landtage ein Gesetzentwurf vor- 
gelegt werde, in welchem den Anträgen: 
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