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8. 27.
Dte Ablösung der Schmied= und Bader-
EChehaften betreffend.
Die von beiden Kammern gestellte Bitte:
„den Kammern des Landtags einen Gesetz-
entwurf vorlegen zu lassen, worin die Ablös-=
barkeit der noch bestehenden auf Grund und
Boden oder auf Gewerbsrealitäten lasten-
den gewerblichen Ehehafts-Reichnisse ausge-
sprochen und normirt werde“,
behalten Wir Uns vor, in sorgsältige Erwägung
iu ziehen. «
8.28.
Den Bau von Eisenbahnen in der
Pfalz und Uebernahme einer Zinsen-
garantie dafür durch den Staat
betreffend.
Dem durch Gesammtbeschluß beider Kammern
vom 30. September 1863 gestellten Antrage:
„den Bau einer Eisenbahn
1) von Kaiserslautern nach Kirchheimbolanden
und bis an die Landesgrenze,
3) von Dürkheim bis an die Landesgrenze
gegen Monsheim,
wenn die Fortsetzung der ersteren über Alzen
nach Mainz und die der letzteren über
Alzey nach Bingen gesichert sein wird,
durch eine oder mehrere Actiengesellschaften
in der Art zu ermöglichen, daß die Staats-
regierung die Gewährleistung eincs jährlichen
Zinsenertrages von 40 aus dem Bau-
und Einrichtungskapitale dieser Bahnen in
einem Marimalbetrage von 5,.550,000 fl.
für die erste und 2,700,000 fl. für die
zweite vom Tage der Vollendung und Er-
öffnung nur auf 25 Jahre übernimmt,
wogegen diese Bahnen nach 99 Jahren
unentgeltlich dem Staate heimfallen sollen“
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sowie dem an Uns gebrachten Anuage:
„den Bau einer Eisenbahn
1) von Landstuhl nach Kusel und
2) von Winden nach Bergjabern,
sei es durch die Gesellschaft der bestehenden
budwigs= und be#iehungsweise Mar-Bahn, sei
es durch ad hoc sich bildende Gesellschaften, in
der Art zu ermöglichen, daß die Staateregierung
die Gewährleistung eines jährlichen Zinsenertrages
von vier Procent aus dem Bau= und Aus-
rüstungscapitale der betreffenden Bahnen und
zwar:
1) der Zweigbahn von Landstuhl nach Kusel
in einem Marimalbetrage von 1, 710,000 fl.,
2) der Zweigbahn von Winden nach Berg-
jabern in einem solchen von 536,000 fl.
vom Tage der Vollendung und Eröffnung
jeder der detreffenden Bahnen an, für den
Zeitraum von 25 Jahren übernimmt, wo-
gegen dann diese Bahnstrecken nach 99 Jahren
unentgeltlich an den Staat heimsallen sollen,"
werden Wir willfahren, sochald die zur Ausführ-
ung dieser Eisenbahnen nöthigen Vorbedingungen
erfüllt sind.
F. 29.
Die Erhöhung der Vergutung für Ein-
quartierungs= und Vorspannslasten
betreffend.
Dem Antrage auf baldige Vorlage eines
Gesetzentwurfes „die Revision des Gesetzes vom
*5. Juli 1850 bezüglich der Einquartierungs-
und Vorspannslasten in Frtedenszeiten betr.“
sichern Wir die entsprechende Bedachtnahme zu.
8. 10.
Das Malzaufschlagswesen betreffend.
Auf den Wunsch, daß wo möglich noch dem
gegenwärtigen Landtage ein Gesetzentwurf vor-
gelegt werde, in welchem den Anträgen:
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