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Vermehrung des Kriegsmaterials, dann Ar-
mirung und Proviantirung der Landesfest-
ungen über Abzug der für diese Zwecke
schon vorhandenen Fonds ein einmaliger
außerordentlicher Credit von
15,300,000 fl.
(zehn fünf Millionen dreihunderttausend
Gulden)
eröffnet.
Artikel 2.
Ferner wird für die Dauer des über den
gewöhnlichen Friedensetat erhöhten Bedarfes
für den laufenden Unterhalt des Kriegs-
standes des k. Heeres ein Zuschuß zu dem
Friedensetat und zwar für den Fall des Be-
darfes bis zum Schlusse dieses Etatsjahres
ein außerordentlicher Credit von
16,2 12,000 fl.
(zehn sechs Millionen zweihundert zwölf-
tausend Gulden)
eröffnet.
Artikel 3.
Es wird zur Deckung des im Artikel 1
und 2 festgesetzten Bedarfes ein Credit von
31,512,000 fl. (dreißig eine Million, fünf-
hundert zwölftausend Gulden) eröffnet, wo-
Gegeben München den 24. Juni 1866.
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von 5,000,000 fl. aus den Mehreinnahmen
der VIII. Finanzperiode zu entnehmen sind.
Zu demselben Zwecke soll (unter Abän-
derung der lit a Ziff. I g. 7 Tit. II des
Finanzgesetzes für die VIII. Finanzperiode)
der Ueberschuß des Malzaufschlages über den-
jenigen Bedarf, welcher zur Erfüllung der
den Gläubigern zugesicherten Heimzahlungen
erforderlich ist, verwendet und an obigem
Bedarfe in Abrechnung gebracht werden.
Es wird der k. Staatsminister der Finanzen
ermächtigt, für den Restbetrag ein auf die
Staatsfonds zu versicherndes Anlehen auf-
zunehmen und das Anlehenscapital um den
Betrag der Anlehens-Aufbringungskosten
dann der Verzinsung während der gegen-
wärtigen Finanzperiode zu erhöhen.
Die Bestimmungen über die Tilgung
werden den jeweiligen Finanzgesetzen vorbe-
halten.
Artikel 4.
Insoweit die durch gegenwärtiges Gesetz
bewilligten Mittel schon vor Verabschiedung
des Gesetzes verwendet wurden, wird deren
Verwendung hiemit nachträglich genehmigt.
Lud wig.
Krhr. v. d. Pfordten. v. Pfeufer.
v. Bomhard.
v. Pfretzschner. v. Vogel.
v. Ningelmann, Staatsrath. Krhr. v. Notberg, Generalmajor.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
S. von Dobell.