Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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bür das 
Königreich 
* 
Bayern. 
München, Montag den 25. November 1867. 
  
Inhalt: 
  
Gesetz, die Erhebung einer Abgabe von Salz betr. 
Geset, 
die Erhedung einer Abgabe von Salz betr. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Payern, 
Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsraths mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
der Abgcordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Aushebung des Halzmonopols. 
K. 1. 
Das ausschließliche Recht des Staats, 
den Handel mit Salz zu betreiben, sdweit 
solches zur Zeit besteht, wird aufgehoben. 
eSinführung einer Salzabgabe. 
8. 2. 
Das zum inländischen Verbrauche be- 
stimmte Salz unterliegt einer Abgabe von 
drei Gulden dreißig Kreuzern (zwei Thalern) 
für den Zollcentner Nettogewicht, welche, 
insoweit das Salz im Inlande gewonnen 
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