7
bewilligten Anlehenscredite mit Gesetzeskraft
m Verordnungswege auch noch andere
Finanzoperationen vorzunehmen, welche eine
gesetzliche Feststellung erfordern würden,
und zwar:
„Lombard-Anleihen mit Hinterlegung
von Werthpapleren“,
„ verzinsliche Kassa-Anweisungen im
Maximalbetrage von 12 Millionen
Gulden“,
„verzinsliche Anleihe mit verloosbaren
Prämien,
eventuell, wenn durch die obigen Modali-
täten der nothwendig gewordene Bedarf
nicht zu beschaffen sein sollte,
„uUnverzinsliche Kassa-Anweisungen aus-
zugeben, welche im Verkehr als ge-
setzliche Zahlungsmittel anzunehmen
8.
sind, in Beträgen nicht unter 5 Gul-
den und #m Marimalbetrag von 10
Millionen unter Einhaltung des §F. 22
der Münzronvention vom 1. Mai
1857.
Artikel 2.
Das Staatsministerium der Finanzen ist
ferner ermächtigt, sämmtliche directen Steuern
und Steuerbeischläge des Jahres 1866/67
von denjenigen Steuerpflichtigen, welche zu
einer freiwilligen Vorausentrichtung bereit
sind, schon im Jahre 1865/66 zu erheben
und die eingehenden Beträge zur theilweisen
Deckung der Kosten der Militärverwaltung
vorschußweise gegen seinerzeitige Refundirung
aus den durch die Creditoperationen zu be-
schaffenden Mitteln zu verwenden.
Gegeben München, den 24. Juni 1866.
Ludwig.
Erhr. v. d. Pfordten. v. erfer.
v. Ringelmann, Staatsrath.
v. Vomhard.
krhr. v. Notberg, Gencralmajor.
v. Pfretzschner. v. Voyel.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Gencralsecretär des Staatsrathes,
S. von Hobell.