Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Gesetz-Platt 
für das 
Königreich Bayern. 
rl 
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18. 
München, den 31. December 1867. 
  
Inhalt 
Gesetzz die provisorische Erhebung der Steuern pro 1868 betr. 
Geset, 
die provisorische Erhebung der Steuern 
pro 1868 betr. 
Ludwig II. 
von Gottes GBnaden König von Vayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzag von Dayern, Franken und in 
Ichwaben etce. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsraths mit Zustimmung der Kammer 
der Reichsräthe und der Kammer der Ab- 
geordneten beschlossen und verordnen, wie 
folgt: 
Artikel 1. 
Das Staatsministerium der Finanzen ist 
ermächtigt, die im Finanzgesetze vom 10. No- 
vember 1861 Tit. III §. 10 bewilligten 
directen Steuern und Steuerbeischläge gegen 
seinerzeltige Abrechnung auf die für die 
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