Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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sollten, oder wenn für das Königreich 
Bayern in Ansehung der Gebühren, 
welche eine privative Einnahme bilden, 
im Interesse der Landwirthschaft, der 
Industrie oder des Handels eine Herab- 
setzung oder Verminderung derselben 
für angemessen erachtet werden sollte, 
zu verfügen; 
nach Erforderniß hervortretender Um- 
stände, zum Zwecke der Befestigung 
und Erweiterung des Zollvereins sowohl, 
als zur Ausführung der unter den Zoll- 
vereinsstaaten oder mit einzelnen der- 
selben getroffenen Bestimmungen über 
Handel, Verkehr und Münzwesen, so- 
wie zur Ausführung des Münzvertrages 
vom 24. Januar 1857 und seiner 
Separatartikel jene besonderen finan- 
ciellen Verfügungen oder Anordnungen 
sogleich treffen zu können, wodurch 
dieser Zweck gesichert und erreicht wird; 
zum Vollzuge von Zoll= und Handels- 
Gegeben München, den 24. Juni 1866. 
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verträgen, welche mit anderen Staaten 
unter dem Grundsatze der Gegenseitig- 
keit abgeschlossen werden, bezüglich der 
Anwendung der bayerischen Zollstraf- 
gesetze auf Uebertretungen der Ein-, 
Aus= und Durchfuhrverbote, Zollgesetze 
und Zollordnungen solcher anderer 
Staaten Bestimmungen im Verord- 
nungswege zu erlassen; 
für allenfallsige durch die dermaligen 
politischen Verhältnisse veranlaßte Even- 
tualitäten diejenigen außerordentlichen 
Maßnahmen zu treffen, welche durch 
kriegerische Ereignisse etwa geboten er- 
scheinen. 
Die hienach im Verordnungswege ge- 
troffenen Bestimmungen sind unbeschadet 
ihres sofortigen Vollzuges den Kammern zu 
deren nachträglicher Zustimmung bezüglich 
der ihren Wirkungskreis berührenden Punkte 
bei dem nächsten Wiederzusammentritte des 
Landtages vorzulegen. 
— 
„ 
Ludwig. 
Khhr. v. d. Pfordten. v. Pfeuser. v. Domhard. v. Pfretzschner. v. Vogel. 
v. Ringelmann, Staatsrath. FKrhr. v. Notberg, GeneralMajor. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
S. von Hobell.
	        
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