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sollten, oder wenn für das Königreich
Bayern in Ansehung der Gebühren,
welche eine privative Einnahme bilden,
im Interesse der Landwirthschaft, der
Industrie oder des Handels eine Herab-
setzung oder Verminderung derselben
für angemessen erachtet werden sollte,
zu verfügen;
nach Erforderniß hervortretender Um-
stände, zum Zwecke der Befestigung
und Erweiterung des Zollvereins sowohl,
als zur Ausführung der unter den Zoll-
vereinsstaaten oder mit einzelnen der-
selben getroffenen Bestimmungen über
Handel, Verkehr und Münzwesen, so-
wie zur Ausführung des Münzvertrages
vom 24. Januar 1857 und seiner
Separatartikel jene besonderen finan-
ciellen Verfügungen oder Anordnungen
sogleich treffen zu können, wodurch
dieser Zweck gesichert und erreicht wird;
zum Vollzuge von Zoll= und Handels-
Gegeben München, den 24. Juni 1866.
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verträgen, welche mit anderen Staaten
unter dem Grundsatze der Gegenseitig-
keit abgeschlossen werden, bezüglich der
Anwendung der bayerischen Zollstraf-
gesetze auf Uebertretungen der Ein-,
Aus= und Durchfuhrverbote, Zollgesetze
und Zollordnungen solcher anderer
Staaten Bestimmungen im Verord-
nungswege zu erlassen;
für allenfallsige durch die dermaligen
politischen Verhältnisse veranlaßte Even-
tualitäten diejenigen außerordentlichen
Maßnahmen zu treffen, welche durch
kriegerische Ereignisse etwa geboten er-
scheinen.
Die hienach im Verordnungswege ge-
troffenen Bestimmungen sind unbeschadet
ihres sofortigen Vollzuges den Kammern zu
deren nachträglicher Zustimmung bezüglich
der ihren Wirkungskreis berührenden Punkte
bei dem nächsten Wiederzusammentritte des
Landtages vorzulegen.
—
„
Ludwig.
Khhr. v. d. Pfordten. v. Pfeuser. v. Domhard. v. Pfretzschner. v. Vogel.
v. Ringelmann, Staatsrath. FKrhr. v. Notberg, GeneralMajor.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
S. von Hobell.