Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

20 
von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten 
zu lassen. 
Artikel VIII. 
Alle übrigen zwischen den hohen vertrags- 
schließenren Theilen ver dem Kriege abge- 
schlossenen Verträge und Uebereinkünfte 
werden hiermit neuerdings in Kraft gesetzt. 
Artikel IX. 
Die hohen Contrahenten werden unmittel- 
bar nach Herstellung des Friedens in Deutsch- 
land den Zusammentritt von Commsssarien 
zu dem Zwecke veranlassen, un Normen 
zu vereinbaren, welche geeignet sind, den 
Personen= und Güterverkehr auf den Eisen- 
bahnen möglichst zu fördern, namentlich die 
Concurrenzverhältnisse in angemessener Weise 
zu regeln und den allgemeinen Verkehrs- 
Interressen nachtheiligen Bestirbungen der 
einzelnen Verwaltungen entgegenzutreten. 
Indem die hohen Contrahenten darüber 
einverstarden sind, daß die Herstellung jeder 
im allgemeinen Interesse begründeten neuen 
Eisenbahnverbintung zuzulassen und so viel 
als thunlich zu fördern ist, werden Sie durch 
die vorbezeichneten Commissarien auch in 
dlieser Beziehung die durch die allgemeinen 
Verkehrs-Interessen gebotenen Grundsätze 
aufstellen lassen. 
30 
Artikel X. 
Die hohen Contrahenten werden vom 1. 
Januar 1807 ab die Erhebung der Schiff- 
fahrts-Abgaben auf dem Rheine und zwar 
sowohl der Schiffsgebühr — Tarif B zur Ueber- 
einkunft vom 31. März 1831—, als auch 
des Zolles von der Ladung — Zusatz- 
Artikel XVI und XVII zu der Ueberein- 
kunft vom 31/. März 1831 — böllig ein- 
stellen, sofern die übrigen deutschen Ufer- 
staaten des Rheines gleichzeit#ig die gleiche 
Maßregel treffen. 
Die hohen Contrahenten übernehmen die- 
selbe Verpflichtung bezüglich der noch besteh- 
enden Schifffahrts-Abgaben auf dem Main. 
Artikel Xl. 
Die innerhalb des Gebietes des Norddeut- 
schen Bundes und des Großherzogthums Hessen 
belegenen bayerischen Telegraphen-Stationen 
gehen auf Preußen über. Die Zurückziehung der 
gedachten Stationen, sowie der layerischen 
Telegraphenstation in Mainz wird binnen 
längstens sechs Wochen vom Tage des Aus- 
tausches der Ratificationen des gegenwärtigen 
Vertrages erfolgen. Das Betriebsmaterial 
dieser Telegraphen bleibt Eigenthum Bayerns. 
Artikel XII. 
Die in dem k. bayerischen Archive zu 
Bamberg befindlichen, im Wege commissa- 
rischer Verhandlung zu bezeichnenden Ur-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.