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von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten
zu lassen.
Artikel VIII.
Alle übrigen zwischen den hohen vertrags-
schließenren Theilen ver dem Kriege abge-
schlossenen Verträge und Uebereinkünfte
werden hiermit neuerdings in Kraft gesetzt.
Artikel IX.
Die hohen Contrahenten werden unmittel-
bar nach Herstellung des Friedens in Deutsch-
land den Zusammentritt von Commsssarien
zu dem Zwecke veranlassen, un Normen
zu vereinbaren, welche geeignet sind, den
Personen= und Güterverkehr auf den Eisen-
bahnen möglichst zu fördern, namentlich die
Concurrenzverhältnisse in angemessener Weise
zu regeln und den allgemeinen Verkehrs-
Interressen nachtheiligen Bestirbungen der
einzelnen Verwaltungen entgegenzutreten.
Indem die hohen Contrahenten darüber
einverstarden sind, daß die Herstellung jeder
im allgemeinen Interesse begründeten neuen
Eisenbahnverbintung zuzulassen und so viel
als thunlich zu fördern ist, werden Sie durch
die vorbezeichneten Commissarien auch in
dlieser Beziehung die durch die allgemeinen
Verkehrs-Interessen gebotenen Grundsätze
aufstellen lassen.
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Artikel X.
Die hohen Contrahenten werden vom 1.
Januar 1807 ab die Erhebung der Schiff-
fahrts-Abgaben auf dem Rheine und zwar
sowohl der Schiffsgebühr — Tarif B zur Ueber-
einkunft vom 31. März 1831—, als auch
des Zolles von der Ladung — Zusatz-
Artikel XVI und XVII zu der Ueberein-
kunft vom 31/. März 1831 — böllig ein-
stellen, sofern die übrigen deutschen Ufer-
staaten des Rheines gleichzeit#ig die gleiche
Maßregel treffen.
Die hohen Contrahenten übernehmen die-
selbe Verpflichtung bezüglich der noch besteh-
enden Schifffahrts-Abgaben auf dem Main.
Artikel Xl.
Die innerhalb des Gebietes des Norddeut-
schen Bundes und des Großherzogthums Hessen
belegenen bayerischen Telegraphen-Stationen
gehen auf Preußen über. Die Zurückziehung der
gedachten Stationen, sowie der layerischen
Telegraphenstation in Mainz wird binnen
längstens sechs Wochen vom Tage des Aus-
tausches der Ratificationen des gegenwärtigen
Vertrages erfolgen. Das Betriebsmaterial
dieser Telegraphen bleibt Eigenthum Bayerns.
Artikel XII.
Die in dem k. bayerischen Archive zu
Bamberg befindlichen, im Wege commissa-
rischer Verhandlung zu bezeichnenden Ur-