465
Steuersatz.
Artikel 8.
Vondem bayerischen Schäffel ungebrochenen
Malzes ohne Unterscheidung zwischen trockenem
oder eingesprengtem Malze und ebenso von
dem bayerischen Schäffel des zur Grünmalz-
bereitung bestimmten Getreides wird als
Aerarial-Malzaufschlag der Betrag von fünf
Gulden zwölf Kreuzer nach der in der Mühle
oder am Betriebsorte vorgenommenen Ab-
messung erhoben.
Ein Malz= oder Getreidequantum, welches
weniger als ein achtel Metzen beträgt, bleibt
außer Ansatz.
Verpflichtung zur Steuerentrichtung.
Artikel 9.
Den Malzaufschlag hat derjenige zu ent-
richten, auf welchen die Polette als Maljz-
eigenthümer lautet, vorbehaltlich der Be-
stimmung des Artikel 62.
Der Staat, die Stiftungen, Gemeinden
und andere Corporationen oder Genossen-
schaften haben ebenso wie die Privaten den
Malzaufschlag zu entrichten.
Nachlaß.
Artikel 10.
Nachlaß am Malzaufschlage oder Rück-
vergütung desselben ist vorbehaltlich des
Art. 11 auf Ansuchen der Betheiligten nur
466
dann zu gewähren, wenn und insoweit be-
reits polettirtes Malz, oder polettirtes Ge-
treide, oder daraus bereitetes Grünmalz, oder
die daraus erzeugten Fabricate bei dem
Transporte zu und von der Möhle oder zu
den Betriebslocalitäten, in der Mühle, während
des Siedens oder Brennens, bei dem Trans-
porte vom Sudhause zu den Lagerkellern
oder in den Kellern erweislich durch Zufall
in der Art beschädigt worden sind, daß eine
Verwerthung oder lohnende Verwendung
nicht möglich erscheint.
Die Art und das Maß der Beschädigung
ist auf vorausgegangene Anzeige des Be-
theiligten von der Ortspolizeibehörde, nach
Umständen unter Einvernehmen von Sach-
reiständigen, jedenfalls unter Zuziehung des
betreffenden Aufschlageinnehmers festzustellen.
Die Bescheidung der Nachlaßgesuche steht
in erster Instanz den Kreisregierungen,
Kammern der Finanzen, in zweiter Instanz
dem Staatsministerium der Finanzen zu.
Rückvergütung.
Artifel 11.
Wird im Inlande erzeugtes Bier in Ge-
binden in das Ausland ausgeführt, so hat
der Ausführende für jede Sendung, welche
mindestens einen Eimer beträgt, Anspruch
auf Rückvergutung des Maljaufschlages.
Der k. Staatsregierung bleibt es über-
lassen, durch besondere Verordnung die Höhe
45