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Anderes bestimmt ist, auch auf die Pfalz
Anwendung.
Artikel 95.
An die Stelle der Artikel 8, 11 Abs. 1,
17 Abs. 2 und 3, 24, 27 Abs. 6, 42 und
70 Abs. 1 bis 3 des gegenwärtigen Ge-
setzes treten nachstehende Bestimmungen:
Artikel 96.
An Stelle des Artikel 8.
Von dem Hektoliter ungebrochenen Malzes,
ohne Unterscheidung zwischen Trocken= oder
eingesprengtem Malze und ebenso von dem
Hektollter des zur Grünmalzbereitung für
aufschlagpflichtige Fabricatlon bestimmten
Getreides wird als Acrarialmalzanfschlag der
Betrag von imwei Gulden zwanzig Kreuzer
nach der in der Mühle oder am Betriebs-
orte vorgenommenen Abmessung erhoben.
Ein Malz= oder Getreide--Quantum, welches
weniger als vier Liter beträgt, bleibt außer
Ansatz.
Artikel 97.
An Stelle des Artikel 11 Abs. 1.
Wird im Inlande erzeugtes Bier in Ge-
binden in das Ausland ausgeführt, so hat
der Ausführende für jede Sendung, welche
mindestens sechzig Liter beträgt, Anspruch
auf Rückvergütung des Malzaufschlages.
Artikel 98.
An Stelle des Artikel 17 Abs. 2
und 3.
Unter diesem Verbote ist ein Ueberschuß
nicht begriffen, welcher nicht mehr als acht
Liter vom Hektoliter trockener oder einge-
sprengter Frucht beträgt.
Ist das Verhältniß der Ueberschreitung
nach ganz oder thellweise geschehener Bear-
beitung des Malzes erst zu ermitteln, so
sind je nach erkannter, im Beanstandungs-
falle durch Sachverständige festzustellender
Eigenschaft des Malzes als trocken oder ein-
gesprengt beim Bruche auf Steinmühlen
einhunderteinundvierzig Liter gebrochenen Ein-
sprengmalzes gleich einem Hektoliter unge-
brochenen Einsprengmalzes; dann einhun-
derteinundzwanzig Liter gebrochenen Trocken-
malzes gleich einem Hektoliter ungebrochenen
Trockenmalzes; endlich beim Bruche auf
Walzmühlen einhundertneunundzwanzig Liter
gebrochenen Malzes gleich einem Hektoliter
ungebrochenen Malzes zu rechnen. Im
Zwelfelsfalle ist anzunehmen, daß Trocken=
malz zur Mühle gebracht worden ist.
Artikel 99.
An Stelle des Artikel 24.
Wer zur Zeit des Eintrittes der Wirk-
samfeit gegenwärtigen Gesetzes neben elnem
aufschlagpflichtigen Geschäfte eine Malzmühle