Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Anderes bestimmt ist, auch auf die Pfalz 
Anwendung. 
Artikel 95. 
An die Stelle der Artikel 8, 11 Abs. 1, 
17 Abs. 2 und 3, 24, 27 Abs. 6, 42 und 
70 Abs. 1 bis 3 des gegenwärtigen Ge- 
setzes treten nachstehende Bestimmungen: 
Artikel 96. 
An Stelle des Artikel 8. 
Von dem Hektoliter ungebrochenen Malzes, 
ohne Unterscheidung zwischen Trocken= oder 
eingesprengtem Malze und ebenso von dem 
Hektollter des zur Grünmalzbereitung für 
aufschlagpflichtige Fabricatlon bestimmten 
Getreides wird als Acrarialmalzanfschlag der 
Betrag von imwei Gulden zwanzig Kreuzer 
nach der in der Mühle oder am Betriebs- 
orte vorgenommenen Abmessung erhoben. 
Ein Malz= oder Getreide--Quantum, welches 
weniger als vier Liter beträgt, bleibt außer 
Ansatz. 
Artikel 97. 
An Stelle des Artikel 11 Abs. 1. 
Wird im Inlande erzeugtes Bier in Ge- 
binden in das Ausland ausgeführt, so hat 
der Ausführende für jede Sendung, welche 
mindestens sechzig Liter beträgt, Anspruch 
auf Rückvergütung des Malzaufschlages. 
Artikel 98. 
An Stelle des Artikel 17 Abs. 2 
und 3. 
Unter diesem Verbote ist ein Ueberschuß 
nicht begriffen, welcher nicht mehr als acht 
Liter vom Hektoliter trockener oder einge- 
sprengter Frucht beträgt. 
Ist das Verhältniß der Ueberschreitung 
nach ganz oder thellweise geschehener Bear- 
beitung des Malzes erst zu ermitteln, so 
sind je nach erkannter, im Beanstandungs- 
falle durch Sachverständige festzustellender 
Eigenschaft des Malzes als trocken oder ein- 
gesprengt beim Bruche auf Steinmühlen 
einhunderteinundvierzig Liter gebrochenen Ein- 
sprengmalzes gleich einem Hektoliter unge- 
brochenen Einsprengmalzes; dann einhun- 
derteinundzwanzig Liter gebrochenen Trocken- 
malzes gleich einem Hektoliter ungebrochenen 
Trockenmalzes; endlich beim Bruche auf 
Walzmühlen einhundertneunundzwanzig Liter 
gebrochenen Malzes gleich einem Hektoliter 
ungebrochenen Malzes zu rechnen. Im 
Zwelfelsfalle ist anzunehmen, daß Trocken= 
malz zur Mühle gebracht worden ist. 
Artikel 99. 
An Stelle des Artikel 24. 
Wer zur Zeit des Eintrittes der Wirk- 
samfeit gegenwärtigen Gesetzes neben elnem 
aufschlagpflichtigen Geschäfte eine Malzmühle
	        
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