Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bapern. 
./ 35. 
München, den 5. Juni 1868. 
Inhalt: 
Gesetz, einen Credit für die außerordentlichen Militärbedürfnisse in der IX. Finanzperiode 1868 und 1860 betr. 
  
  
  
Gesetz, der Kammer der Reichsraͤthe und der Kammer 
einen Credit für die außerordentlichen Militär= der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
bedürfnsse in der IX. Finanzpertode 1668 was folgt: 
7 
und 1869 betr. Artikel 1. 
— — Es wird ein Eredit eröffnet: 
- . I. für den vorübergehenden Mehrauf- 
Ludwig II. n h brauf 
wand wegen des allmählicher Reduction 
unterliegenden höheren Standes an 
Officleren, Mllitärbeamten und Mann- 
von Gottes Gnaden König von Vayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Schwaben ete. ete. schaften 
für das Jahr 1868 1,,002,138 fl. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres „ „ „ 1869 751,603 fl. 
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung zusammen für zwei Jahre 1,753,741 fl. 
56
	        
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