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wegen Abänderung einzelner Bestimmungen der Zoll-
ordnung und der Zollstrafgesetzgebung.
Vom 1. Juli 1868 ab treten folgende
Aenderungen der unter den Regierungen der
Zollverelnsstaaten vereinbarten Zollordnung
und der Zollstrafgesetzgebung in Wirksamfeit:
8. 1.
An die Stelle des ersten Satzes im
dritten Absatze des §. 7 der Zollordnung
tritt folgende Bestimmung:
„Die Declaration über Ladungen, von
welchen der Eingangszoll mehr als
10 Thlr. (17 fl. 30 kr.) beträgt, muß,
wenndie Waaren zur Weitersendung unter
Begleitscheincontrole bestimmt sind, zwei-
fach ausgefertigt werden.“
S. 2.
An die Stelle des §. 9 der Zollordnung
tritt folgende Vorschrift:
„Besitzt der Waarenführer keine Fracht-
briefe oder andere über seine Ladung
sprechende Papiere, oder nur solche,
dle zur Anfertigung einer vollständigen
Declaration unzureichend sind, oder über
deren Richtigkeit er Zweifel hegt, und ist
ihm sonst die Ladung nicht genug bekannt,
um die vorgeschriebene Declaration zu ferti-
gen oder fertigen zu lassen, so hater, wenn
er nicht den höchsten Eingangszoll zu
entrichten erbötig ist, in dem Abferti-
gungspapiere oder besonders schriftlich
oder zu Protokoll zu erklären, daß er außer
Stande sei, eine zuverlässige Declaration
abzugeben und hiemit den Antrag auf
Vornahme der amtlichen Revision zu
verbinden. Es erfolgt alsdann von
Seite der Zollbehörde specielle Revlfion,
deren Befund der Waarenführer, welcher
für die richtige Stellung der Ladung
zur Revision haftet, mit zu unter-
zeichnen hat. Der Waarenführer muß
in diesem Falle sich gefallen lassen, daß
die gehörlg declarirten Ladungen, auch
wenn sie später eintreffen, In der Ab-
fertigung ihm vorgezogen werden, und
daß die Ladung inzwischen auf selne
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