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kohle; Steinsalz nebst den mit demselben auf
der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen
und die Soolquellen.
Artikel 2.
Der Erwerb und Betrieb von Berzwerken
auf Rechnung des Staates ist den Bestim-
mungen des gegenwärtigen Gesetzes ebenfalls
unterworfen.
Zweiter Titel.
Von der Erwerbung des Perwerke-
SEigenthume.
Erster Abschnitt.
Vom Schörfen.
Artikel 3.
Die Aüfsüchung der im Artiktl 1 bezeich-
neten Mineralien auf ihren natürlichen Ab-
lagerungen — das Schürfen — unterliegt
den nachstehenden Vorschriften (Art. 4 bis
Art. 11.)
Artikel 4.
Auf öffentlichen Plätzen, Straßen und
Eisenbahnen, sowie auf Friedhöfen ist das
Schürfen unbedingt untersagt.
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen
unstatthaft, wenn nach der Entscheidung der
Bergbehörden überwiegende Gründe des öf-
fentlichen Interesses entgegenstehen.
Unter Gebäuden und in einem Umkreise um
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dieselben bis zu sechzig Metern, in Gärten und
in eingefriedeten Hofräumen darf nicht ge-
schürft werden, es sei denn, daß der Grund-
besitzer seine ausdrückliche Einwilligung hiczu
ertheilt hat.
Artikel 5.
Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten
fremden Grund und Boden benützen will, hat
hiezu die Erlaubniß des Grundbesitzers nach-
zusuchen.
Mit Ausnahme der im Art. 4 bezeichneten
Fälle muß der Grunbdbesitzer, er sei Eigen-
thümer oder Nutzungsberechtigter, das Schürfen
auf seinem Grund und Boden gestatten.
Artikel 6.
Der Schürfer ist verpflichtet, dem Grund-
besitzer für die entzogene Nutzung jährlich im
Voraus vollständige Entschädigung zu leisten
und das Grundstück nach beendigker #enu-
tung wieder zur freien Verfügung des Grund-
besitzers zu stellen, auch für den Fall, daß
durch die Schürfarbeiten eine Werthsvermin-
derung des Grundstückes eintritt, bei Been-
digung der Benützung den Minderwerth zu
ersetzen.
Für die Erfüllung dieser letzteren Verpflich-
tung kann der Grundbesitzer schon vor dem
Beginne der Schürfarbeiten die Bestellung an-
gemessener Sicherheit von dem Schürfer ver-
langen.