Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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gesetzten Bedarfs ein auf die Staatsfonds zu Das Anlehen wird als eine Fortsetzung der 
versicherndes Anlehen von 1,100,000 fl. auf= bisher aufgenommenen Militäranlehen erklärt. 
zunehmen uud das Anlehenscapital um den Die Bestimmungen über die Tilgung wer- 
Betrag der Anlehens-Aufbringungskosten zu den den jeweiligen Finanzgesetzen vorbehalten. 
erhöhen. 
Gegeben München, den 29. April 1869. 
Ludwig. 
Fürst von Hohenlohe. von Pfretzschner. von Gresser. von SIchlör. Frhr. von Pranchh. 
von Cutz. von Hormann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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